Falsche Hartz IV Auszahlung durch das Jobcenter


Sie haben nicht den Hartz IV Betrag ausgezahlt bekommen, der auf Ihrem aktuellen ALG II Bescheid steht? Sie haben kein Geld vom Jobcenter ausgezahlt bekommen, obwohl Sie einen aktuellen ALG II Bescheid haben? Hier finden Sie wichtige Informationen.

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Hartz IV Auszahlung kann vorläufig eingestellt werden


Die Leistungsträger nach dem SGB II können gem. §§ 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 331 SGB III Hartz IV Auszahlungen vorläufig einstellen, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine rückwirkende Aufhebung des Leistungsbescheides rechtfertigen. Soweit die vorläufige Einstellung dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird, handelt es sich um einen Realakt.

Diese Situation wird insbesondere dann eintreten, wenn der Betroffene die Behörde selbst über die Tatsache informiert hat. Rechtsschutzmöglichkeit ist dann die allgemeine Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 SGG mit der Forderung auf Erfüllung aus dem Bewilligungsbescheid. Ein Eilrechtsschutzantrag ist gemäß § 86 b Abs. 2 SGG zu begründen. Wird der Betroffene über die Leistungseinstellung mündlich informiert (mündlicher Verwaltungsakt § 33 Abs. 2 SGB X) sollte zur Rechtssicherheit eine schriftliche Bestätigung (§ 33 Abs. 2 S. 2 SGB X) gefordert werden.


Widerspruch gegen falsche Hartz IV Auszahlung


Es kann dann Widerspruch eingelegt und sozialgerichtlich im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vorgegangen werden. Der Gesetzgeber hat für die vorläufige Einstellung eine Zweimonatsfrist gesetzt. Gemäß § 331 Abs. 2 SGB III ist die Hartz IV Auszahlung unverzüglich nachzuholen, soweit der ALG II Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Hartz IV Auszahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden ist.