Kostenübernahme der Warmwasserkosten durch das Jobcenter


Hier sind Sie richtig, wenn Sie Hartz IV empfangen und das Jobcenter nicht Ihre vollen Warmwasserkosten übernimmt.


Bestimmung der Warmwasserkosten


Das BSG hat im Jahr 2008 (B 14/11b AS 15/07 R vom 27.2.2008) geregelt hat, dass im Falle der nicht exakten Bestimmung der für die Bereitung von Warmwasser entstehenden Energiekosten eine aus dem Regelsatz abgeleitete Pauschale von den Gesamtwärmekosten abzuziehen ist.

Diese Pauschale musste seither vom Regelsatz bestritten werden, der Rest wurde als Heizkosten gesondert als KdU übernommen. Ließen sich die Energiekosten zur Warmwasserbereitung dagegen exakt bestimmen, mussten sie auch in dieser Höhe vom Leistungsbezieher aus dem Regelbedarf bestritten werden. Es entstand ein Problem: Zahlreiche nach der Heizkostenverordnung erstellte Abrechnungen bei zentraler Wärmeversorgung wiesen Warmwasserkosten aus, die weit über den im Regelsatz vorgesehenen Betrag lagen.

Die SGB II Leistungsträger sagten nun, dass diese hohen Warmwasserkosten exakt bestimmt seien. Klagende Leistungsberechtigte behaupteten das Gegenteil und bekamen nun Recht. (B 14 AS 75/10 R; B 14 AS 154/ 10 R)

In der Entscheidung B 14 AS 75/10 R ging es auch darum, ob eine Jahresabrechnung oder andere behördeneigene Berechnungen den SGB II Leistungsträger befugen, eine mietvertraglich geschuldete Wärmekostenpauschale in eine Heizkosten- und eine Warmwasserkostenpauschale aufzuteilen. Das BSG hat dieses verneint.


Angemessenheit von Warmwasserkosten


Die Urteile sind auch für die Übernahme der Warmwasserkosten als Unterkunftskosten ab dem Januar 2011 interessant, da nunmehr die Frage der Angemessenheit von Warmwasserbereitungskosten an Bedeutung gewinnt und dazu müssen selbige in der Höhe bestimmt werden.