Anwalt Sozialrecht Berlin Imanuel Schulz – Fachanwalt Sozialrecht A.Rudolph – Hartz 4 Rechner Kostenlos https://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de Anwalt Sozialrecht Berlin Rechtsanwalt Imanuel Schulz Mon, 07 Oct 2024 12:24:44 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.1.19 https://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de/wp-content/uploads/cropped-logo-icon_rechtsanwalt-imanuel-schulz.de_-32x32.png Anwalt Sozialrecht Berlin Imanuel Schulz – Fachanwalt Sozialrecht A.Rudolph – Hartz 4 Rechner Kostenlos https://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de 32 32 Spiegel Online: Kanzlei für Soziales Recht gewinnt vor Gericht https://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de/spiegel-online-kanzlei-fuer-soziales-recht-gewinnt-vor-gericht/ Wed, 01 Jul 2015 19:20:49 +0000 http://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de/?p=7425 Anwalt Sozialrecht:

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Rechtsanwalt Imanuel Schulz im Berliner Kurier: Sieg vor Gericht https://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de/berliner-kurier-sieg-vor-gericht/ Wed, 01 Jul 2015 18:59:03 +0000 http://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de/?p=7422 Anwalt Sozialrecht:

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Zwangsverrentung / vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente bei ALG II (Hartz IV-SGB II) ist oft rechtswidrig https://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de/zwangsverrentung-vorzeitige-inanspruchnahme-von-altersrente-bei-alg-ii-hartz-iv-sgb-ii-ist-oft-rechtswidrig/ Tue, 28 Apr 2015 11:05:15 +0000 http://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de/?p=7280 Anwalt Sozialrecht:

Sozialgericht Dresden hebt Zwangsverrentung auf – Jobcenter darf nicht mehr vorzeitig in den Ruhestand schicken Das Sozialgericht Dresden hat festgestellt, dass es rechtswidrig ist SGB-II-Leistungsbezieher zur vorzeitigen Beantragung der Altersrente aufzufordern, wenn zuvor die zu erwartende Rentenhöhe nicht ermittelt wurde (Az.: S28 AS 567/14 ER). Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 21.02.2014 Ein Empfänger von Leistungen...

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Sozialgericht Dresden hebt Zwangsverrentung auf – Jobcenter darf nicht mehr vorzeitig in den Ruhestand schicken

Das Sozialgericht Dresden hat festgestellt, dass es rechtswidrig ist SGB-II-Leistungsbezieher zur vorzeitigen Beantragung der Altersrente aufzufordern, wenn zuvor die zu erwartende Rentenhöhe nicht ermittelt wurde (Az.: S28 AS 567/14 ER).

Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 21.02.2014

Ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV”) darf jedenfalls dann nicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente aufgefordert werden, wenn die zu erwartende Rentenhöhe nicht ermittelt wurde. Dies hat das Sozialgericht Dresden mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 21.02.2014 entschieden.

Das Jobcenter Dresden forderte die „Hartz IV” beziehende 64-jährige Antragstellerin auf, bei der Deutschen Rentenversicherung unter Inkaufnahme von Abschlägen vorzeitig Altersrente zu beantragen. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Beantragung der vorrangigen Leistungen sprächen. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin vor dem Sozialgericht Dresden im Wege einstweiligen Rechtsschutzes.

Das Gericht hat dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben. Eine vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente kann das Jobcenter nur dann verlangen, wenn es im Wege der Ermessensausübung eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat. Das ist dann nicht der Fall, wenn es die konkrete Rentenhöhe nicht ermittelt hat. Denn nur in Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Rentenbezug kann beurteilt werden, ob dem Betroffenen ein vorgezogener und damit gekürzter Rentenbezug zumutbar ist. Das kann zum Beispiel dann zu verneinen sein, wenn der vorzeitige Rentenbezug für den Betroffenen mit einem lebenslangen Bezug von Sozialhilfe verbunden ist.

Kommentar zur Zwangsverrentung vom Rechtsanwalt Imanuel Schulz:

Zwangsverrentung ist ein Problem, dass viele Menschen betrifft und zur Altersarmut führt. Unsere Erfahrung zeigt, dass solche Verwaltungsverfahren für das Jobcenter schwierig zu gewinnen sind, denn meistens findet keine umfassende Interessenabwägung statt und es sind Formalien einzuhalten. Gerne beraten wir Sie in Ihrem Fall, was zu tun ist.

Aktuell haben wir im Fall der Zwangsverrentung vielen Mandanten helfen können. Die aktuell verwendeten Standardvorlagen für den Zwangsverrecntungsbescheid der Jobcenter in Berlin und Brandenburg sind rechtswirdrig.

To Do:  Sobald Sie eine Aufforderung bekommen Zwangsrente zu beantragen legen Sie Widerspruch ein. Zudem ist meistens ein Einstweilige Anordnung gegen die Arbeitsagentur notwendig, denn der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.  Bitte Fragen Sie uns. Wir helfen Ihnen gegen die Zwangsverrentung erfolgreich vorzugehen.


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Tipp für Aufstocker: Fahrtkosten vom Arbeitgeber sind kein Einkommen https://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de/tipp-fuer-aufstocker-fahrtkosten-vom-arbeitgeber-sind-kein-einkommen/ Tue, 28 Apr 2015 10:56:13 +0000 http://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de/?p=7278 Anwalt Sozialrecht:

Bei Hartz IV-Empfängern wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten nicht auf die ALG-II-Leistungen angerechnet. Sozialgericht Detmold (Az.: S 18 AS 871/12). Der Fall: Eine Frau bezieht Leistungen gemäß Sozialgesetzbuch II (Hartz IV). Als Gebietsbetreuerin ist sie für einen Werbeverlag tätig. Neben ihrem Lohn erhält sie eine Erstattung von Fahrtkosten je Kilometer mit dem eigenen Pkw....

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Anwalt Sozialrecht:

Bei Hartz IV-Empfängern wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten nicht auf die ALG-II-Leistungen angerechnet. Sozialgericht Detmold (Az.: S 18 AS 871/12).

Der Fall: Eine Frau bezieht Leistungen gemäß Sozialgesetzbuch II (Hartz IV). Als Gebietsbetreuerin ist sie für einen Werbeverlag tätig. Neben ihrem Lohn erhält sie eine Erstattung von Fahrtkosten je Kilometer mit dem eigenen Pkw. Diese Erstattung rechnete das Jobcenter als Einkommen auf die Grundsicherungsleistungen an.

Das Urteil: Zu Unrecht, wie das Gericht feststellte. Entscheidend sei, dass die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten erstattet wurden, der Arbeitgeber also nicht eine monatliche Pauschale zahlte. Es handele sich hier lediglich um eine Kostenerstattung. Der vorliegende Fall ist nach Ansicht des Gerichts nicht anders zu bewerten, als wenn der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt hätte. Auch dieses wäre nicht als Einkommen anzurechnen gewesen. Etwas anderes könne auch nicht dann gelten, wenn die tatsächlich angefallenen Kosten erstattet würden.

Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass die Rückerstattung von im Voraus gezahlten Stromabschlägen kein anrechenbares Einkommen sei. Entsprechendes gelte im Fall des Kilometergeldes, urteilte das Gericht. Die Kosten für die berufsbedingten Fahrten mit dem Pkw müsse die Klägerin aus den ihr monatlich zur Verfügung stehenden Mitteln, d.h. ihrem Einkommen sowie dem verbliebenen Regelbedarf finanzieren. Wäre der Klägerin vom Arbeitgeber ein Fahrzeug für diese Fahrten zur Verfügung gestellt worden, hätte sie keine Aufwendungen für Fahrtkosten gehabt und auch keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Wenn nach den gesetzlichen Regelungen bereits eine Nachzahlung von SGB-II-Leistungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürfe, müsse dies erst recht gelten, wenn im Interesse eines Dritten – wie hier des Arbeitgebers – ein Leistungsempfänger Auslagen habe und diese später erstattet werden. Hätte der Arbeitgeber der Klägerin vorab zum Betanken eines Firmenwagens Geld gegeben, wäre dieses ebenfalls nicht als Einkommen im Sinne des SGB II angerechnet worden. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Arbeitgeber für die Fahrtkosten monatliche Pauschalen zahlt, ohne einen Nachweis über die tatsächlich entstandenen Kosten zu verlangen.

Kommentar von Rechtsanwalt Imanuel Schulz:

Jobcenter wollen gerade bei Selbständigen und Aufstockern viele Positionen rechtswidrig anrechnen. Man sollte jeden Abzug vom Rechtsanwalt prüfen lassen, wenn die Anrechenbarkeit sich nicht offensichtlich aus § 11 SGB II ergibt.

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Helfen Sie Ihrem Kind – Jobcenter muss Nachhilfe bezahlen https://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de/helfen-sie-ihrem-kind-jobcenter-muss-nachhilfe-bezahlen/ Tue, 28 Apr 2015 10:54:23 +0000 http://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de/?p=7276 Anwalt Sozialrecht:

Leistungen für Bildung und Teilhabe in Gestalt der Kostenübernahme von Nachhilfekosten sind nicht auf die Dauer von zwei Monaten begrenzt. Dies hat das Sozialgericht Dortmund mit einem Urteil entschieden. Das Gericht hatte den Fall einer Realschülerin aus Iserlohn zu beurteilen, die mit ihrer Mutter von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II lebt. Das Job Center Märkischer...

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Anwalt Sozialrecht:

Leistungen für Bildung und Teilhabe in Gestalt der Kostenübernahme von Nachhilfekosten sind nicht auf die Dauer von zwei Monaten begrenzt. Dies hat das Sozialgericht Dortmund mit einem Urteil entschieden.

Das Gericht hatte den Fall einer Realschülerin aus Iserlohn zu beurteilen, die mit ihrer Mutter von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II lebt. Das Job Center Märkischer Kreis hatte es abgelehnt, für die Schülerin der 9. Klasse länger als zwei Monate Kosten einer außerschulischen Mathematiknachhilfe zu tragen.

Das Sozialgericht Dortmund verurteilte das Job Center, für ein Schulhalbjahr die Nachhilfekosten von monatlich 78,00 Euro zu übernehmen. Wie sich aus den vorgelegten fachkundigen Stellungnahmen der Klassenlehrerin und des Mathematiklehrers ergebe, sei die Nachhilfe geeignet und erforderlich, um das Lernziel zu erreichen. Insoweit genüge es, wenn die Lernförderung erforderlich sei, um ausreichende Leistungen beizubehalten. Eine zeitliche Grenze der Lernförderung ergebe sich aus den gesetzlichen Vorgaben nicht. Insbesondere sei es unzulässig, die Bewilligung von Leistungen der außerschulischen Lernförderung auf zwei Monate zu begrenzen. Maßgeblich sei der konkrete Förderungsbedarf für das jeweilige Kind. Die von der Behörde vorgenommene pauschale Begrenzung des Anspruchs stehe der durch das Bundesverfassungsgericht angemahnten Verwirklichung von Chancengerechtigkeit für Kinder von langzeitarbeitslosen Eltern entgegen.

SG Dortmund – S 19 AS 1036/12 vom 20.12.2013, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 17.02.2014

Kommentar von Rechtsanwalt Imanuel Schulz:

Wenn Ihr Kind Hilfe in der Schule braucht, reden Sie mit den Lehrern, ob Nachhilfe sinnvoll ist und beantragen Sie die Übernahme von Nachhilfekosten. Eine Befristung müssen Sie nicht hinnehmen. Stellen Sie den Antrag schriftlich mit dem Verweis auf die Lehrer. Falls das Jobcenter nicht hilft, beantragen wir für Sie eine Einstweilige Anordnung bei Gericht. Der Richter wird dann kurzfristig entscheiden.

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Hartz IV für arbeitssuchende EU-Zuwanderer https://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de/hartz-iv-fuer-arbeitssuchende-eu-zuwanderer/ Tue, 28 Apr 2015 10:52:54 +0000 http://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de/?p=7273 Anwalt Sozialrecht:

Hartz IV -Trotz aktueller EuGH-Entscheidung weiterhin einstweiliger Rechtsschutz für arbeitsuchende EU-Zuwanderer Arbeitsuchende EU-Zuwanderer können weiterhin im Wege des sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes Arbeitslosengeld II zugesprochen bekommen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund auf den Antrag eines polnischen Schlossers, der seit Februar 2014 in Hagen lebt. Der arbeitslose Schlosser gab an, bis zu einem Arbeitsunfall im April 2014...

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Hartz IV -Trotz aktueller EuGH-Entscheidung weiterhin einstweiliger Rechtsschutz für arbeitsuchende EU-Zuwanderer

Arbeitsuchende EU-Zuwanderer können weiterhin im Wege des sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes Arbeitslosengeld II zugesprochen bekommen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund auf den Antrag eines polnischen Schlossers, der seit Februar 2014 in Hagen lebt.

Der arbeitslose Schlosser gab an, bis zu einem Arbeitsunfall im April 2014 bei einer Fensterbaufirma in Dortmund gearbeitet zu haben. Seit August 2014 sei er wieder arbeitsfähig und suche eine neue Stelle. Das Jobcenter Hagen lehnte den Antrag des Schlossers auf Gewährung von Arbeitslosengeld II unter Hinweis auf die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (Keine Grundsicherung für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt) ab. Hiergegen erhob der Schlosser Klage und beantragte Eilrechtsschutz.

Das Sozialgericht Dortmund verpflichtete das Jobcenter Hagen, dem Antragsteller im Hinblick auf die noch ausstehende Hauptsacheentscheidung von September 2014 bis März 2015 Arbeitslosengeld II vorläufig zu gewähren. Zur Begründung führt das Sozialgericht an, es sei weiterhin nicht abschließend geklärt, ob der Sozialleistungsausschluss für arbeitsuchende EU-Zuwanderer rechtmäßig sei. Das Urteil des EuGH vom 11.11.2014 (Rs.: C-333/13) in der Rechtssache Dano enthalte keine unmittelbare Aussage über die Europarechtskonformität des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Dort sei es um Unionsbürger gegangen, die keinerlei Bemühungen zur Arbeitsuche entfalteten, und denen ein entsprechendes Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitsuche bereits aus diesem Grunde nicht zugestanden habe.

Da im Eilverfahren eine abschließende Klärung der offen gebliebenen Rechtsfragen nicht möglich sei, komme es auf eine Folgenabwägung an. Diese falle zu Gunsten des Antragstellers aus, weil es für ihn um existentielle Grundsicherungsleistungen gehe. Dem Antragsteller drohten existenzielle und irreversible Nachteile, wenn ihm die Leistungen vorläufig zu Unrecht verweigert würden. Demgegenüber müsse das Rückforderungsrisiko des Jobcenters im Falle seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren zurückstehen.

SG Dortmund, Aktenzeichen: S 35 AS 3929/14 ER Entscheidungsdatum: 18.11.2014.
Pressemitteilung des SG Dortmund vom 28.11.2014

Tipp von Rechtsanwalt Imanuel Schulz:

Beantragen Sie als EU-Bürger – egal ob aus Polen, Rumänien oder Spanien – weiterhin ALG II beim Jobcenter. Die Rechtslage ist offen. Es kommt weiterhin auf den Einzelfall an, ob Sie Hartz IV bekommen. Wir erstreiten auch weiterhin viele positive Entscheidungen vor dem Sozialgericht Berlin für unsere Mandanten.

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ALG II – Hartz IV: Jobcenter tilgt das Wohneigentum! Checkliste https://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de/alg-ii-hartz-iv-jobcenter-tilgt-das-wohneigentum-checkliste/ Tue, 28 Apr 2015 10:50:57 +0000 http://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de/?p=7271 Anwalt Sozialrecht:

Hartz-IV-Tipp von Rechtsanwalt Imanuel Schulz: Hartz IV ausnahmsweise auch als Zuschuss für Tilgungsraten möglich Bewohnt ein Hartz-IV-Bezieher ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, können zwar Schuldzinsen übernommen werden, soweit der Kredit für das Eigenheim noch nicht abbezahlt ist, in der Regel aber nicht die Tilgungsraten. Etwas anderes gilt nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Darmstädter Landessozialgerichts...

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Hartz-IV-Tipp von Rechtsanwalt Imanuel Schulz: Hartz IV ausnahmsweise auch als Zuschuss für Tilgungsraten möglich

Bewohnt ein Hartz-IV-Bezieher ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, können zwar Schuldzinsen übernommen werden, soweit der Kredit für das Eigenheim noch nicht abbezahlt ist, in der Regel aber nicht die Tilgungsraten. Etwas anderes gilt nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Darmstädter Landessozialgerichts dann, wenn das Haus lange vor dem Leistungsbezug gekauft wurde und die Finanzierung schon weitgehend abgeschlossen ist. Die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 29.10.2014 – L 6 AS 422/12).

Hartz IV-Bezieher klagt auf Übernahme der Tilgungsraten

Ein Diplom-Ingenieur aus dem Main-Taunus-Kreis wohnt in einem Einfamilienhaus, das er 1984 für 290.000 DM gekauft hatte. Das renovierungsbedürftige Haus hat eine Wohnfläche von 78 qm. Der 1950 geborene Mann wurde arbeitslos und erhielt nach Ausschöpfung des Arbeitslosengeldes zeitweise Hartz-IV-Leistungen. Der Main-Taunus-Kreis gewährte ihm jedoch nur ein Darlehen für die Tilgungsraten, weil Sozialleistungen nicht der Bildung von Vermögen dienen sollten. Mittlerweile bezieht der Mann Rente und ist nicht mehr hilfebedürftig.

LSG: Gleiche Kriterien für Eigenheimkosten und Mietkosten

Die Richter verurteilten den Main-Taunus-Kreis, für die Tilgungsraten einen Zuschuss anstelle eines Darlehens zu gewähren. Sie stellten klar, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Hartz-IV-Leistungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind. Bewohnt ein Hilfebedürftiger ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so sei die Angemessenheit der damit verbundenen Kosten nach den gleichen Kriterien zu prüfen, wie bei Mietkosten, so das LSG. Danach gehörten zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, für die Grundsicherungsleistungen als Zuschuss zu erbringen seien, grundsätzlich nicht die Tilgungsraten. stellte das Gericht zunächst klar. Denn diese Leistungen seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollten nicht der Vermögensbildung dienen.

Tilgungsraten nur ausnahmsweise als Zuschuss möglich

Hier liege jedoch ein Ausnahmefall vor, so das LSG. Denn der Mann habe das Haus gekauft, als er noch keine Hartz-IV-Leistungen bezogen habe. Wenn die Tilgungsraten nicht übernommen worden wären, hätte der Verlust des Hauses gedroht. Auch sei die Finanzierung bereits weitgehend abgeschlossen gewesen, da der zu tilgende Anteil nur noch 18,7 % betragen habe. Zudem sei aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Verrentung nur von einem Gesamtleistungsbezug auf die Tilgung von ca. 2,7 % auszugehen. Die Übernahme der monatlichen Tilgungsraten sei auch angemessen, da die Gesamtleistungen für die Unterkunft einschließlich der Tilgung unter den in der Stadt als angemessen geltenden Mietkosten in Höhe von 360 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt lägen, befanden die Sozialrichter. (vgl. LSG Darmstadt)

Tipp im Sozialrecht von Rechtsanwalt Imanuel Schulz:

Neu ist hier, dass nicht nur die Zinsen vom Jobcenter gezahlt werden, sondern auch getilgt werden muss. Dies ist eine Einzelfallentscheidung und wird nicht grundsätzlich Anwendung finden.

Dennoch wird nochmals klargestellt, dass Wohneigentum sich wie die Miete am Angemessenheitskriterium messen lassen muss.

Hier eine Checkliste zur Prüfung, ob das Jobcenter auch Ihre Tilgungen übernehmen muss:

  • Der Gesamtaufwand aus Zinsen und Tilgung darf nicht mehr sein, als der angemessene Wohnraum in Ihrer Umgebung.
  • Die Finanzierung sollte weitgehend abgeschlossen sein.
  • Das Wohneigentum wurde vor dem Hartz-IV Bezug gekauft.
  • Es droht Eigentumsverlust bei mangelnder Tilgung.

Stellen Sie einen Antrag auf Überprüfung Ihrer Bescheide nach § 44 SGB X beim zuständigen Jobcenter mit Verweis auf dieses Urteil. Benennen Sie dabei den Zeitraum der Bescheide (maximal ein Jahr rückwirkend), die überprüft werden sollen. Gegen einen widerspruchsfähigen Bescheid legen Sie (innerhalb eines Monats nach Zugang) Widerspruch ein.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne kostenlos an uns.

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Zu wenig Miete vom Jobcenter? Jobcenter muss zahlen wenn Kündigung durch Vermieter nur möglich ist! https://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de/zu-wenig-miete-vom-jobcenter-jobcenter-muss-zahlen-wenn-kuendigung-durch-vermieter-nur-moeglich-ist/ Tue, 28 Apr 2015 10:48:23 +0000 http://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de/?p=7269 Anwalt Sozialrecht:

Hartz IV: Die Möglichkeit, dass der Vermieter im Bewilligungszeitraum kündigen könnte, reicht für eine einstweilige Anordnung aus – Keine Mahnung durch Vermieter erforderlich – Von Rechtsanwalt Imanuel Schulz Gericht: SG Berlin 205. Kammer Entscheidungsdatum: 05.01.2015 Aktenzeichen: S 205 AS 27758/14 ER Leitsatz Ein Anordnungsgrund bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Anerkennung weiterer Bedarfe für Unterkunft und...

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Hartz IV: Die Möglichkeit, dass der Vermieter im Bewilligungszeitraum kündigen könnte, reicht für eine einstweilige Anordnung aus – Keine Mahnung durch Vermieter erforderlich – Von Rechtsanwalt Imanuel Schulz

Gericht: SG Berlin 205. Kammer
Entscheidungsdatum: 05.01.2015
Aktenzeichen: S 205 AS 27758/14 ER


Leitsatz

  1. Ein Anordnungsgrund bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Anerkennung weiterer Bedarfe für Unterkunft und Heizung besteht dann, wenn innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraums ein Mietrückstand entstünde, der den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigten würde, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte in tatsächlicher Hinsicht, dass er von diesem Recht keinen Gebrauch macht.

Auszüge aus der Begründung:

Die Kammer schließt sich der Auffassung an, dass für die Annahme eines Anordnungsgrundes bei Bedarfen für Unterkunft und Heizung ausreichend aber auch notwendig ist, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) ein Mietrückstand entsteht, der den Vermieter zur Kündigung berechtigt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte in tatsächlicher Hinsicht, dass der Vermieter eine Kündigung nicht erklärt.

Ein wesentlicher Nachteil besteht bereits durch den drohenden Verlust des Lebensmittelpunkts und die damit einhergehenden weiteren Nachteile wie die Kosten des Kündigungsrechtsstreits, ein Schufa-Eintrag, die Zerrüttung des Mietverhältnisses, die zeit- und kostenaufwändigen Suche nach einer preiswerten Ersatzwohnung und der Umzugsaufwand (vgl. Bayerisches LSG, B. v. 19.03.2013 – L 16 AS 61/13 B ER, Rn. 30).

Nicht überzeugend ist die Auffassung, nach der eine Räumungsklage oder zumindest eine Erklärung der Kündigung vorliegen muss. Eine einstweilige Anordnung ist nur zulässig, wenn der (wesentliche) Nachteil im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG noch abgewendet werden kann (Lowe, in: Hintz/Lowe, SGG, 1. Aufl., § 86b Rn. 134). Bei einer bereits erfolgten Kündigung oder gar der Erhebung der Räumungsklage ist dies regelmäßig nicht der Fall. Zwar lässt § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Beseitigung der Kündigung durch nachträgliche Befriedigung des Vermieters bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs zu, indes gilt dies nur für die außerordentliche Kündigung, nicht hingegen für die in der Regel vom Vermieter gleichzeitig hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses (BGHZ 195, 64). Allein die Möglichkeit, dass eine vollständige Befriedigung innerhalb der durch § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB bestimmten Frist „die Pflichtverletzung des Mieters in einem milderen Licht erscheinen lassen“ und im Rahmen von § 242 BGB zu prüfen wäre (vgl. BGH, aaO, Rn. 31, juris), erscheint der Kammer zu vage, um dies im einstweiligen Rechtsschutz prüfen zu können und den jeweiligen Antragsteller insoweit auf die Durchführung zivilrechtlicher Streitigkeiten vollkommen ungewissen Ausgangs zu verweisen.

Der in den Blick zu nehmende Zeitraum ist grundsätzlich der Bewilligungszeitraum und nicht derjenige bis zum Abschluss der Hauptsache. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sollen nach § 1 Abs. 2 Satz 3, § 1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 SGB II lediglich temporär gewährt werden, um die Leistungsberechtigten in die Lage zu versetzen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu überwinden (Stölting, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 1 Rn. 26). Es ist daher bei der Ermittlung des Nachteils im Sinne von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG unbeachtlich, ob der eine Kündigung berechtigende Rückstand erst in ferner Zeit, z. B. nach 1 ½ Jahren entstehen könnte. Maßgeblich ist im Grundsatz der Bewilligungszeitraum im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II, da dieser auch den Streitgegenstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bildet (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Aufl., Rn. 506, 505).

Kommentar vom Rechtsanwalt:

Die Entscheidung vom SG Berlin ist im Kontext mit einer aktuellen Entscheidung des BGH zu betrachten:

Der Bundesgerichtshof hat sich am 4.2.2015 in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn der sozialhilfeberechtigte Mieter zur pünktlichen Zahlung der Miete nicht in der Lage ist, nachdem er zwar rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat, die zur Mietzahlung erforderlichen Unterkunftskosten jedoch nicht rechtzeitig bewilligt worden sind. Er hat diese Frage bejaht (VIII ZR 175/14).

Im Lichte dieser beiden Entscheidungen haben Leistungsempfänger die Möglichkeit schnell gerichtlichen Schutz wegen mangelnder Leistungen vom Jobcenter zu erhalten, denn eine Kündigung vom Vermieter ist oft irreversibel. Das bedeutet es muss nicht erst eine Mahnung vom Vermieter vorliegen um gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Schon die Möglichkeit, dass eine Kündigungslage entstehen wird ist nach der Entscheidung des SG für eine Einstweilige Anordnung ausreichend. Diese Entscheidung stärkt den Leistungsempfänger enorm, denn es muss nicht erst eine Kündigung oder Mahnung vorliegen, damit man gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. Dies war aufgrund diverser anderer Entscheidungen bisher nicht selbstverständlich. Es ist zu hoffen, dass sich dies durchsetzen wird.

To Do:

Wenn Sie zu wenig Leistungen oder Miete erhalten sollten Sie einen Rechtsanwalt fragen, wie Ihnen geholfen werden kann.

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Irrtümer rund um das Jobcenter – Mietübernahme – unwirksame Kündigung des Vermieters https://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de/irrtuemer-rund-um-das-jobcenter-mietuebernahme-unwirksame-kuendigung-des-vermieters/ Tue, 28 Apr 2015 10:43:07 +0000 http://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de/?p=7265 Anwalt Sozialrecht:

Die angemessenen Wohnungskosten bestimmt das Jobcenter in den KdU Richtlinien Nein. Es gibt keine starren Kosten der Unterkunft. Die Richtlinien sind für die Gerichte nicht verbindlich. Die Gerichte berechnen die Kosten der Unterkunft nach eigenen Regeln. Diese können zugunsten des Betroffen ausfallen. Ein paar Euro können hier entscheidend sein, damit die Betriebskosten oder die Mietschulden...

Anwalt, Rechtsanwalt, Kanzlei für Sozialrecht in Berlin Irrtümer rund um das Jobcenter – Mietübernahme – unwirksame Kündigung des Vermieters.

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Anwalt Sozialrecht:

Die angemessenen Wohnungskosten bestimmt das Jobcenter in den KdU Richtlinien

Nein. Es gibt keine starren Kosten der Unterkunft. Die Richtlinien sind für die Gerichte nicht verbindlich. Die Gerichte berechnen die Kosten der Unterkunft nach eigenen Regeln. Diese können zugunsten des Betroffen ausfallen. Ein paar Euro können hier entscheidend sein, damit die Betriebskosten oder die Mietschulden übernommen werden. In vielen Fällen kann die falsche Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter auch dazu führen, dass die Kündigung des Vermieters unwirksam ist, da den Mieter kein Verschulden trifft.

Das Jobcenter ist verpflichtet, Sie objektiv rechtlich zu beraten

Das ist grundsätzlich richtig, jedoch hat das Bundesverfassungsgericht ein Interessenkonflikt festgestellt und davon abgeraten (Beschluss vom 11. Mai 2009 – 1 BvR 1517/08): „… der Beschwerdeführerin kann nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie im Widerspruchsverfahren angreifen will. Es besteht die abstrakte Gefahr von Interessenkonflikten, die die beratungsbedürftige Beschwerdeführerin selbst nicht durchschauen kann. Aus Sicht der Rechtsuchenden ist der behördliche Rat nicht mehr dazu geeignet, ihn zur Grundlage einer selbständigen und unabhängigen Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte im Widerspruchsverfahren zu machen. Im Hinblick auf die prozessrechtlichen Grundsätze der Waffengleichheit und der gleichmäßigen Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang im sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahren darf der Beschwerdeführerin eine unabhängige Beratung nicht vorenthalten werden.“ Das Bundesverfassungsgericht rät den Betroffenen im Ergebnis zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes. Das ganze Urteil können Sie auf unserer Homepage nachlesen: https://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de/downloads/.

Wenn ich keinen Brief vom Jobcenter erhalten habe, obwohl das Jobcenter dies behauptet, dann muss ich nachweisen, dass ich den Brief nicht erhalten habe

Nein, das JC trägt die Beweislast für den Zugang. Der Zugang ist im Bestreitensfall schwer zu beweisen, denn das Jobcenter verschickt Briefe meistens mit einfacher Post. Das rechtliche Ergebnis ist, dass der Bescheid zum Beispiel die Rückforderung oder die Sanktion unwirksam ist. Merke: Ohne Zugang kein rechtskräftiger Bescheid.

Ich muss eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben, wie das Jobcenter sie vorlegt

Nein, Eingliederungsvereinbarungen sind verhandelbar. Das Jobcenter kann die Eingliederungsvereinbarung auch per Verwaltungsakt erlassen. Dagegen ist dann der Widerspruch möglich. Dieser hat regelmäßig aufschiebende Wirkung, sodass die Eingliederungsvereinbarung nicht wirksam wird. Nach der Entscheidung über den Widerspruch kann Klage eingereicht werden.

Wenn ich gegen eine Pflicht aus der Eingliederungsvereinbarung verstoße, dann ist die Sanktion rechtmäßig

Nein, nicht zwingend. Die Sanktion muss auch formell rechtmäßig sein und muss im Rahmen des Ermessens begründet sein.

Ohne vollständigen Antrag erhalte ich keine Leistungen

Ein einfaches Schreiben wie folgt reicht aus: „Ich beantrage Leistungen nach dem SGB II“. Die Standardbögen des Jobcenters können Sie auch später abgeben. Fristwahrend ist der Antrag auf einem einfachen handschriftlichen Papier völlig ausreichend. Alle erforderlichen Unterlagen können Sie später nachreichen.

Widerspruch und Klage müssen begründet werden

Widersprüche können, müssen aber nicht begründet werden. Mindestanforderung an eine Klage ist, dass daraus hervorgeht, gegen wen Sie wegen was vorgehen wollen. Legen Sie zumindest den Widerspruchsbescheid bei. Danach gehen Sie zum Rechtsanwalt. Das bedeutet, Sie können Widersprüche und Klagen relativ einfach fristwahrend einlegen. Die Begründung übernehmen wir gerne für Sie.

Nachdem die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, habe ich keine Rechtsmittelmöglichkeit

Nein, innerhalb eines Jahres können Sie einen Überprüfungsantrag stellen. Bei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden gilt die Jahresfrist nicht. Daher können Sie solche Bescheide auch noch nach 3 Jahren angreifen.

Gegen meinen als unzulässig verworfenen Widerspruch muss ich Klage einlegen

Das können Sie machen, hilft aber nicht weiter, wenn der Widerspruch wirklich verfristet war. Fordern Sie das Jobcenter auf, den Widerspruch als Überprüfungsantrag auszulegen. Dann muss das Jobcenter innerhalb von 6 Monaten nach Einlegung des Widerspruchs über den Überprüfungsantrag und damit inzident über Ihr eigentliches Anliegen entscheiden.

Anwalt, Rechtsanwalt, Kanzlei für Sozialrecht in Berlin Irrtümer rund um das Jobcenter – Mietübernahme – unwirksame Kündigung des Vermieters.

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Sie bekommen als Ausländer kein ALG II ? Wir haben schon diverse Fälle gewonnen. https://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de/kein-hartz-iv-auslaender/ Thu, 25 Dec 2014 15:14:03 +0000 http://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de/?p=6684 Anwalt Sozialrecht:

Anwalt, Rechtsanwalt, Kanzlei für Sozialrecht in Berlin Sie bekommen als Ausländer kein ALG II ? Wir haben schon diverse Fälle gewonnen..

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