Anwalt im Sozialrecht und Arbeitsrecht
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„Wir helfen Menschen in Not. Bei uns soll niemand an der Anwalts­rech­nung scheitern.“ 

Rechts­an­walt Imanu­el Schulz

Ihre Vorteile

Kostenlose Erstberatung und Vertretung im Sozialrecht und Arbeitsrecht 

Wie helfen im Rahmen von Bera­tungs­hil­fe und Prozess­kos­ten­hil­fe, wenn möglich. Ansons­ten sind einfa­che Hono­rar­ver­ein­ba­run­gen oder die Abrech­nung nach dem RVG möglich. 

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Schi­cken Sie uns Ihre Unter­la­gen über unse­re Online-Kanz­lei, per Whats­App oder per Email. Wir prüfen, ob wir helfen können.

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Erfahrung im Arbeitsrecht und Sozialrecht 

Seit 15 Jahren kämp­fen wir gegen Bundes­agen­tur gegen rechts­wid­ri­ge Bürger­geld Beschei­de und für Ihren Arbeitsplatz. 

Zufriedene Kunden 

Unse­re Mandant­schaft bewer­tet uns im Durch­schnitt mit über 4,9 Ster­nen von 5 mögli­chen bei über 500 Bewertungen. 

Fachanwalt für Sozialrecht 

Fach­an­wäl­tin Rudolph hat über 15 Jahre Berufs­er­fah­rung Im Sozialrecht. 

Anwalt für Familienrecht 

Rechts­an­wäl­tin Astrid Acker­mann kämpft für Ihre Rech­te in der Familie. 

Unsere Erfahrung im Sozialrecht, Arbeitsrecht und Bürgergeld

0 %
posi­ti­ve Bewer­tun­gen im Sozialrecht
1339 +
bear­bei­te­te Fälle im Sozi­al­recht / Bürgergeld
0
Jahre Erfah­rung

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  1. In unse­rem Online­for­mu­lar schil­dern Sie uns Ihr Anlie­gen und senden uns Doku­men­te zu Ihrem Fall, sodass wir uns ein detail­lier­tes Bild machen können.
  2. Wir nehmen kosten­los und unver­bind­lich meist tele­fo­nisch Kontakt mit Ihnen auf um Ihren Fall zu besprechen.
  3. Wir schi­cken Ihnen nach Abspra­che ein Ange­bot und Vorschlag zum weite­ren Vorge­hen. Wenn Sie eine Recht­schutz­ver­si­che­rung haben, stel­len wir eine Deckungs­an­fra­ge. Andern­falls senden wir Ihnen Infor­ma­tio­nen zu den Rechts­an­walts­ge­büh­ren zu.
  4. Wenn Sie mit unse­rem Vorge­hen einver­stan­den sind, ertei­len Sie uns einen konkre­ten Auftrag durch das Über­sen­den unse­rer Mandatsunterlagen.
  5. Nach Eingang der Mandats­un­ter­la­gen bei uns, legen wir eine Akte an und bear­bei­ten Ihren Fall.
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Bürgergeld FAQ’s

Das Einkom­men eines Bürgers ist das Grund­ein­kom­men, d.h. die Grund­si­che­rung für Arbeit­neh­mer und Bedürf­ti­ge. Genannt wird es, das Bürger­geld. Es handelt sich um eine Form der sozi­al­staat­li­chen Förde­rung und es ersetzt das bishe­ri­ge Hartz IV, ab Janu­ar 2023. 

Das Bürger­geld ist kein bedin­gungs­lo­ses Grund­ein­kom­men, sondern ist eben­falls an wich­ti­ge Voraus­set­zun­gen geknüpft. Die wich­tigs­te Voraus­set­zung, ist die Notwendigkeit. 

Anspruch auf Büger­geld besteht: 

  • bei Bedürftigkeit, 
  • bei grund­sätz­li­cher Erwerbs­fä­hig­keit sowie 
  • nach Bezug des Arbeits­lo­sen­geld I 

Eben­falls, muss der gewöhn­li­che Aufent­halt des Anspruch­stel­lers in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land sein. 

Eben­falls, wie bei dem bishe­ri­gen Hartz IV, wird das Bürger­geld nur auf Antrag gewährt. Wie auch bereits bei dem Bezug von Hartz IV, muss der Antrag bei der zustän­di­gen Behör­de gestellt werden. 

Auch wie bereits bei Hartz IV, haben bestimm­te Perso­nen­grup­pen keinen oder nur einen einge­schränk­ten Anspruch auf Bürgergeld. 

Der Anspruch auf Bürger­geld entfällt für: 

  • erwerbs­fä­hi­ge Leis­tungs­be­rech­tig­te, die sich ohne vorhe­ri­ge Zustim­mung des persön­li­chen Ansprech­part­ners der leis­tungs­ge­wäh­ren­den Behör­de, außer­halb des zeit- und orts­na­hen Bereichs aufhal­ten und daher nicht für die Einglie­de­rung zur Arbeit zur Verfü­gung stehen 
  • Menschen, welche in einer (voll-)stationären Einrich­tung unter­ge­bracht sind 
  • Bezie­her, welche sich länge­re Zeit im Kran­ken­haus aufhal­ten. Eine Ausnah­me besteht nur, bei einem Kran­ken­haus- bzw. Reha-Aufent­halt von weni­ger als 6 Mona­ten oder für Freigänger 
  • Perso­nen, welche im gesetz­li­chen Renten­al­ter sind oder die voraus­sicht­lich abseh­bar für mehr als 6 Mona­te erwerbs­un­fä­hig sind sowie 
  • für Bezie­her, die eine Alters­ren­te, Knapp­schafts­aus­gleichs­leis­tung oder ähnli­che öffent­lich-recht­li­che Leis­tung erhal­ten, die zur Bestrei­tung des Lebens­un­ter­halts ausreicht 

Liegen folgen­de Grün­de vor, haben auslän­di­sche Staats­bür­ger keinen Anspruch auf das Bürgergeld: 

  • kein Wohn­sitz und gewöhn­li­chen Aufent­halt in Deutschland 
  • keinen Besitz einer Arbeits­er­laub­nis, auch nicht die Möglich­keit, eine zu erhal­ten. Hier­zu ist zu berück­sich­ti­gen, dass die recht­li­che Möglich­keit, eine Beschäf­ti­gung vorbe­halt­lich einer Zustim­mung der Agen­tur für Arbeit nach § 39 des Aufent­halts­ge­set­zes (Arbeits­markt- bzw. Vorrang­prü­fung) aufzu­neh­men, ausrei­chend für den Anspruch auf Bürger­geld ist 
  • auslän­di­sche Staats­bür­ger, welche keine Erwerbs­tä­tig­keit ausüben. Auslän­di­sche Staats­bür­ger haben keinen Bürger­geld­an­spruch für die ersten drei Mona­te ihres Aufent­halts in Deutsch­land. Die Ausnah­me ist, dass sie einen Aufent­halts­ti­tel aus völker­recht­li­chen, huma­ni­tä­ren oder poli­ti­schen Grün­den besit­zen müssen 
  • das Aufent­halts­recht, allein aus dem Zweck der Arbeit­su­che bestimmt ist sowie 
  • aner­kann­te Asylbewerber 

Gut für die Bezie­her des Bürger­gel­des ist, dass sich der Regel­satz deut­lich erhöht. Der Regel­satz für eine allein­ste­hen­de Person beträgt ab dem 01.01.2023, 502,00 €. Dies ist eine Stei­ge­rung des Regel­sat­zes um 53,00 €.

502,00 € - für eine allein­ste­hen­de Person 

451,00 € - für eheli­che oder nicht­ehe­li­che Part­ner einer Lebensgemeinschaft 

420 Euro – für Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren 

348 Euro – für Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren 

318 Euro – für Kinder bis einschließ­lich 5 Jahren 

Die Auszah­lungs­ter­mi­ne des Bürger­gel­des, erfol­gen wie bei dem vorhe­ri­gen Hartz IV, am letz­ten Werk­tag des Vormonats. 

Eine weite­re, hervor­zu­he­ben­de Ände­rung ist, dass Bezie­her des Bürger­gel­des auch bei unan­ge­mes­se­nen Kosten für Unter­kunft und Heizung im ersten Jahr des Bezu­ges, in Ihrer Wohnung verblei­ben dürfen und die voll­stän­di­gen Kosten durch die Behör­de gezahlt werden. 

Wich­tig hier­bei ist jedoch, dass die Heiz­kos­ten weiter­hin ange­mes­sen sein müssen. 

Soll­te Ihnen dieses Recht verwehrt werden, ist es zwin­gend notwen­dig, dass Sie einen Anwalt aufsu­chen. Dieser kann Ihr Recht gegen­über der Behör­de durch­set­zen und Ihren Anspruch im Rahmen des Bürger­gel­des durchsetzen. 

Das selbst genutz­te Wohn­ei­gen­tum, wird unab­hän­gig von seiner Fläche von der Vermö­gens­be­rück­sich­ti­gung ausgenommen. 

Im ersten Jahr des Leis­tungs­be­zu­ges, wird das Vermö­gen in Höhe von 30.000 € nicht bei Ihrem Anspruch auf Bürger­geld angerechnet. 

Ziel dessen soll sein, dass die Menschen nicht sofort ihre Erspar­nis­se verbrau­chen müssen. 

Daher ist es wich­tig, Ihren Bescheid durch einen Anwalt prüfen zu lassen, sofern Sie eine Ableh­nung aufgrund Ihres Vermö­gens erhalten. 

Wich­tig zu erwäh­nen ist, dass die Liste der komplett frei­ge­stell­ten Vermö­gens­ge­gen­stän­de erwei­tert worden sind. Alle Versi­che­rungs­ver­trä­ge, die der Alters­si­che­rung dienen, sind nicht mehr als Vermö­gen zu berücksichtigen. 

Weiter­hin besteht der Grund­satz des Förderns und Forderns. Die Sank­tio­nen des Jobcen­ters, stan­den schon seit gerau­mer Zeit in der Kritik. Mit der Einfüh­rung des Bürger­gel­des werden die Sank­tio­nen zwar nicht abge­schafft, jedoch werden sie neu geregelt. 

Diese sind nunmehr wie folgt geregelt: 

  • höchs­ten 30 % des monat­li­chen Regel­sat­zes, kann ein Leis­tungs­emp­fän­ger sank­tio­niert werden, bei wieder­hol­ter Pflicht­ver­let­zung sowie bei Melde­ver­säum­nis­sen. Die Kosten für Unter­kunft und Heizung werden hier­bei nicht gemindert 
  • Führt die Leis­tungs­min­de­rung im konkre­ten Einzel­fall, zu einer außer­ge­wöhn­li­chen Härte, wird diese nicht durchgeführt 
  • Erfül­len die Leis­tungs­be­rech­tig­ten nach­träg­lich ihre Pflich­ten oder machen glaub­haft, dass diese umge­hend erfüllt werden, muss die Sank­ti­on aufge­ho­ben werden 
  • Des Weite­ren galt bislang, dass Perso­nen unter 25 Jahren, zu 100 % sank­tio­niert werden. Diese beson­ders, verschärf­te Sonder­re­ge­lung fällt mit der Einfüh­rung des Bürger­gel­des nunmehr weg. Im Fall einer Minde­rung für diesen Perso­nen­kreis, sind die Jobcen­ter nunmehr daran­ge­hal­ten, ein Bera­tungs- und Unter­stüt­zungs­an­ge­bot zu machen 

Die Grund­ab­setz­be­trä­ge für Schü­ler, Studie­ren­de und Auszu­bil­den­de werden durch das einge­führ­te Bürger­geld erhöht. Hier­bei soll maßgeb­lich deut­lich gemacht werden, dass sich eine Arbeits­auf­nah­me lohnt. Weiter­hin wird der Anreiz erhöht, eine Beschäf­ti­gung aufrecht zu erhalten. 

Für Rück­for­de­run­gen wurden nunmehr, eine soge­nann­te Baga­tell­gren­ze einge­führt. Diese dient zur Entlas­tung der Verwal­tung und Rechtvereinfacherung. 

Durch einen von Leis­tungs­be­rech­tig­ten und Inte­gra­ti­ons­fach­kräf­ten gemein­sam erar­bei­te­ten Koope­ra­ti­ons­plan, wurde nunmehr die bishe­ri­ge Einglie­de­rungs­ver­ein­ba­rung im SGB-II abgelöst. 

In diesem Koope­ra­ti­ons­ver­trag wird klar, die gemein­sam entwi­ckel­te Einglie­de­rungs­stra­te­gie doku­men­tiert. Der Koope­ra­ti­ons­plan ist ein Kern­ele­ment des neuen Bürger­geld-Geset­zes, da er den Einglie­de­rungs­pro­zess steu­ert. Anders als zur vorhe­ri­ge Einglie­de­rungs­ver­ein­ba­rung, sind an ihm weni­ger recht­li­che Folgen geknüpft. 

Wie bereits in der Einglie­de­rungs­ver­ein­ba­rung, sind im Koope­ra­ti­ons­plan, Mitwir­kungs­pflich­ten verein­bart. Diese sind: Eigen­be­mü­hun­gen, Bewer­bun­gen auf Vermitt­lungs­vor­schlä­ge sowie die Teil­nah­me an Maßnahmen. 

Mit dem neuen Koope­ra­ti­ons­ver­trag soll die Selbst­ver­ant­wor­tung der Leis­tungs­be­zie­her sowie ihr Vertrau­en zu den Inte­gra­ti­ons­mit­ar­bei­tern gestärkt werden. 

Es wird nunmehr durch Einfüh­rung des Bürger­gel­des möglich sein, dass Leis­tungs­be­zie­her, eine ganz­heit­li­che Betreu­ung durch die Agen­tur für Arbeit oder durch einen Drit­ten erhält. 

Weiter­hin sollen Anrei­ze für mögli­che Weiter­bil­dun­gen geschaf­fen werden, der Bürger­geld­bo­nus soll einge­führt werden sowie die Abschaf­fung des Vermitt­lungs­vor­rangs erfolgen. 

Mit Einfüh­rung des Bürger­geld-Gesetz­tes, wurde der Vermitt­lungs­vor­rang im SBG II abge­schafft. Die Einglie­de­rung in Arbeit, auch bei der Auswahl der Leis­tun­gen zur Einglie­de­rung soll somit gestärkt werden. Es sollen ledig­lich kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gun­gen vermie­den werden und Chan­cen auf nach­hal­ti­ge Inte­gra­tio­nen gestärkt werden. Zum Errei­chen dessen, wurde ein Gleich­klang mit der Rege­lung des Drit­ten Sozi­al­ge­setz­bu­ches hergestellt. 

Ein weite­rer großer Anreiz im Rahmen des Bürger­gel­des wird sein, das gering­qua­li­fi­zier­te auf dem Weg zu einer abge­schlos­se­nen Berufs­aus­bil­dung geför­dert werden sollen. Somit soll ihnen der Zugang zum Fach­kräf­te­markt sowie zum allge­mei­nen Arbeits­markt ermög­licht werden. Mit Einfüh­rung des Bürger­gel­des erhal­ten Teil­neh­men­de an einer Weiter­bil­dung im SGB II und SGB II Bezug, zukünf­tig eine Weiter­bil­dungs­geld in Höhe von 150,00 € monat­lich. Die Prämi­en­re­ge­lun­gen für den erfolg­rei­chen Abschluss einer Zwischen- und Abschluss­prü­fung hinge­gen, wurden abgeschafft. 

Es ist nunmehr durch die Neure­ge­lung im SBG II und SGB II möglich, bei Bedarf eine Umschu­lung im Rahmen einer geför­der­ten Weiter­bil­dung in drei Jahren zu besu­chen. Im Rahmen von Hartz IV waren dies zwei Jahre. Des Weite­ren wurde der Bürger­geld­bo­nus in Höhe von 75,00 € monat­lich für die Teil­nah­me an Maßnah­men einge­führt, welche für eine nach­hal­ti­ge Inte­gra­ti­on von beson­de­rer Bedeu­tung ist. 

Hier­zu ist kurz und knapp mitzu­tei­len, dass es für Bezie­hen­de von Bürger­geld keinen Anspruch mehr auf Über­gangs­geld während der Teil­nah­me an Leis­tun­gen zur medi­zi­ni­schen Reha­bi­li­ta­ti­on gibt. 

Der Sinn des Bürger­gel­des ist, dass es die Menschen, zur gesell­schaft­li­chen Teil­ha­be befä­hi­gen und die Würde des Einzel­nen Menschen achten soll. Es soll möglichst unkom­pli­ziert und digi­tal zugäng­lich sein. 

Weiter­hin soll ein größe­res „Mitein­an­der“ geschaf­fen werden sowie mehr auf die einzel­nen Lebens­si­tua­tio­nen von den Leis­tungs­emp­fän­gern einge­gan­gen werden. 

Es ist jedoch zu empfeh­len, dass Sie aufgrund der Neue­run­gen, jegli­chen Bescheid durch einen Anwalt prüfen lassen. Der Anwalt kann Ihnen genau sagen, ob Ihr Leis­tungs­be­scheid korrekt ist und selbst­ver­ständ­lich bei Fehlern des Beschei­des, recht­li­che Schrit­te einleiten. 

Bürgergeld Bescheid prüfen - Onlinekanzlei

Prüfe deine Bürgergeld Sanktion 

Jobcen­ter Sank­tio­nen bei tausen­den von Bürger­geld Bezie­he­rin­nen und Bezie­hern sind rechts­wid­rig. Diese Sank­tio­nen resul­tie­ren oft aus eben­falls rechts­wid­ri­gen Einglie­de­rungs­ver­ein­ba­run­gen. Die formel­len Anfor­de­run­gen an Einglie­de­rungs­ver­ein­ba­run­gen und Sank­tio­nen sind hoch und werden von den Jobcen­tern oft nicht einge­hal­ten. Prüfen Sie hier Ihre Sank­ti­on beim Rechts­an­walt Sozialrecht…

Prüfe deine Bürgergeld „Bedarfsgemeinschaft”

Tausen­de von Bürger­geld Beschei­den sind rechts­wid­rig, weil das Jobcen­ter Sie fälsch­li­cher­wei­se als Bedarfs­ge­mein­schaft einord­net. Dadurch erhal­ten Sie vermin­der­te Leis­tun­gen. Beispiel: Nicht jede Bezie­hung zwischen Mann und Frau ist eine Bedarfs­ge­mein­schaft. Oft haben Sie es in der Hand ob Sie eine Bedarfs­ge­mein­schaft sind oder nicht. Prüfen Sie Ihre Bedarfs­ge­mein­schaft jetzt…

Prüfe deine Bürgergeld Rückforderung 

Fordert das Jobcen­ter Geld von Ihnen? Das Jobcen­ter fordert aktu­ell von tausen­den Bürger­geld Bezie­he­rin­nen und Bezie­hern auch mittels Inkas­sofir­men (Mahnun­gen) Geld zurück. Nach Jahren wissen die Betrof­fe­nen gar nicht um welche Forde­rung es sich handelt. Oft sind die alten oder auch aktu­el­len Beschei­de – soge­nann­te Aufhe­bungs- und Erstat­tungs­be­schei­de- rechts­wid­rig. Wir wissen wie Sie sich wehren können. Prüfen Sie die Recht­mä­ßig­keit der Rück­for­de­rung jetzt…

Türk Avukat Berlin Sozialrecht 

Bürger­geld ile problem­ler­i­niz mi var? Jobcen­ter ile sorun mu yasi­yor­s­u­nuz? Avuk­at­la­ri­miz size ücret­siz yardımcı olacak­tir. Türk­ce konusan avuka­ti­miz bulun­makta­dir. Avukat´dan ücret­siz yardim: Sosy­al Huku­ku (Bürger­geld, Jobcen­ter). Daha fazla bilgi…

Unsere Preise

Kosten­lo­se Erst­be­ra­tung und Vertre­tung im Sozialrecht
Kosten­über­nah­me durch Bera­tungs­hil­fe (BerHG)
Alle Rechts­ge­bie­te
Kosten­über­nah­me durch Rechtsschutzversicherung
Erst­be­ra­tung im Fami­li­en­recht und Arbeits­recht ohne BerHG
max. 190€ netto

Arbeitsrecht und Familienrecht

Soforthilfe im Arbeitsrecht 

Wenn Sie vom Arbeit­ge­ber gekün­digt oder abge­mahnt wurden, garan­tie­ren wir Ihnen einen Termin bei einem Rechts­an­walt im Arbeits­recht inner­halb kürzes­ter Zeit. Beach­ten Sie die Klage­frist von drei Wochen bei Kündi­gungs­schutz­kla­gen. Kurz­fris­ti­gen Termin mit vereinbaren…

Kostenlose Hilfe im Arbeitsrecht 

Die Rechts­be­ra­tung im Arbeits­recht ist für Arbeit­neh­mer im Rahmen der Bera­tungs­hil­fe (BerHG) immer kosten­los. Die Vertre­tung gegen­über dem Arbeit­ge­ber erfolgt, wenn möglich, im Rahmen von Prozess­kos­ten­hil­fe. Alle Infor­ma­ti­on zum Kündi­gun­gen, Kurz­ar­beit und ande­ren Themen finden Sie auf unser Arbeits­rechts­do­main: Alle Infor­ma­ti­on zum Arbeitsrecht

Kündigung im Arbeitsrecht? Ihre Rechte 

Viele Kündi­gun­gen sind unwirk­sam, weil zwin­gen­de Form­vor­schrif­ten nicht einge­hal­ten wurden. Hat der Arbeit­ge­ber eine Kündi­gung ausge­spro­chen, bedeu­tet dies also noch lange nicht, dass damit das Arbeits­ver­hält­nis auch tatsäch­lich been­det ist. Infor­ma­tio­nen vom Rechts­an­walt zu unwirk­sa­men Kündigungen…

Hilfe im Familienrecht vom Anwalt im Familienrecht 

Wir helfen Fami­li­en die in Not gera­ten sind. Bei Schei­dun­gen, Sorge­recht und Umgangs­recht steht Anwäl­tin im Fami­li­en­recht Astrid Acker­mann an Ihrer Seite. Wir bieten Ihnen unse­re lang­jäh­ri­ge Erfah­rung an. Alle Infor­ma­ti­on zum Familienrecht 

Zufriedene Mandanten

Das Team

Imanuel Schulz

Kanz­lei­grün­der & Geschäftsführer
Rechts­ge­bie­te: Rechts­an­walt im Sozi­al­recht. Straf­recht und Medienrecht

„Ziel meiner Tätig­keit als Geschäfts­füh­rer und Kanz­lei­grün­der ist es, Rechts­dienst­leis­tun­gen allen Menschen unab­hän­gig vom Einkom­men anzu­bie­ten. Selber war ich Hartz IV Empfän­ger nach dem Studi­um. Diese Erfah­rung war prägend. Deshalb bin ich mit ganzem Herzen Anwalt im Sozialrecht.“

Nikolai Huthmann

Anwalt im Sozi­al­recht und Arbeitsrecht
Rechts­ge­bie­te: Anwalt Sozi­al­recht (ehema­li­ger Mitar­bei­ter Bundes­agen­tur für Arbeit, spezia­li­siert auf Bürgergeld).

„Recht bedeu­tet nicht immer Gerech­tig­keit. Ich setze mich dafür ein, dass Sie nicht nur Recht haben, sondern auch Recht bekommen.“

Ringo Knetsch

Anwalt im Sozi­al­recht und Arbeitsrecht
Rechts­ge­bie­te: Rechts­an­walt Sozi­al­recht und Arbeits­recht. Spezia­li­siert auf Arbeits­lo­sen­geld – Bürgergeld. 

„Wenn du im Recht bist, kannst du dir leis­ten, die Ruhe zu bewah­ren; und wenn du im Unrecht bist, kannst du dir nicht leis­ten, sie zu verlieren.“

Online-Kanzlei und Termine vor Ort

Wir rufen Sie schnellstmöglich zurück

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