Anwalt Sozialrecht: Kostenlose Hartz 4 Rechtsberatung vom Rechtsanwalt im Sozialrecht in Berlin

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Keine Anwaltskosten für Geringverdiener & Hartz 4

Empfänger im Rahmen der Beratungshilfe!

Als Kanzlei Für Soziales Recht sind wir immer bestrebt, dass Ihnen als Geringverdiener bzw. Hartz IV Empfänger keine Anwaltskosten entstehen.

Die Erstberatung erfolgt im Rahmen der Beratungshilfe, wenn Sie berechtigt sind, diese zu erhalten. Dabei verzichten wir auf die 10 Euro Selbstbeteiligung. Daher entstehen für Bedürftige, wie z.B. ALG II bzw. Hartz IV Empfänger, keine Anwaltskosten. Sie erhalten somit eine kostenlose Rechtsberatung in einer unseren Zweigstellen in Berlin.

Bei sozialgerichtlichen Verfahren beantragen wir für Sie auch Prozesskostenhilfe. Wenn wir keine Aussicht auf Erfolg in einer Sache sehen, daher keine Prozesskostenhilfe gewährt wird, sagen wir dies sofort. In diesem Fall müssten Sie Anwaltskosten im Rahmen des RVG zahlen. Sie werden bei uns keine Kostenüberraschung am Ende des Verfahrens erleben.

Im sozialgerichtlichen Verfahren entstehen grundsätzlich, außer bei Mutwilligkeit, für das Verfahren keine Gerichtskosten.

Bitte beachten Sie, dass es im Strafrecht keine Prozesskostenhilfe gibt. Hier ist eine Honorarvereinbarung zu treffen.

Lesen Sie weiter für eine detaillierte Übersicht zu den Anwaltskosten:

 Keine Anwaltskosten – Kostenlose Rechtsberatung für Bedürftige im Sozialrechtlichen Verfahren

Wir vertreten Sie im Rahmen von Beratungshilfe. Ihnen entstehen dann keine Anwaltskosten, Sie erhalten eine kostenlose Rechtsberatung.

Voraussetzung: Sie haben kein oder geringes Einkommen im Sinne von § 49a BRAO. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bekommen.

Wir nehmen Ihren Fall im Rahmen von Beratungshilfe an, wenn Sie kein oder geringes Einkommen haben. (Beratungshilferechner…). Hier kommt der Staat für die außergerichtlichen / vorgerichtlichen Anwaltskosten auf. Falls wir keine Beratungshilfegebühren erhalten, stellen wir Ihnen keine Rechnung. Dies garantiert auch das Gesetz: § 8 BerHG: Vereinbarungen über eine Vergütung sind nichtig.

Das Risiko keine Beratungshilfe, daher keine Kosten zu erhalten, trägt der Rechtsanwalt (Schoreit/Groß 2010, §7 Rn 9).

  • indem wir auf die vom Gesetz vorgesehene Eigenbeteiligung im Rahmen der Beratungshilfe in Höhe von 10,00 Euro verzichten;
  • wenn wir den Fall für Sie gewinnen, dann hat der Gegner regelmäßig die Kosten zu tragen;
  • das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht genüber dem Jobcenter ebenfalls kostenlos ist.

Auch im gerichtlichen Verfahren ist es unser Ziel, dass Sie keine Anwaltskosten zu tragen haben. Dieses Ziel erreichen wir,

  • durch Beantragung von Prozesskostenhilfe im gerichtlichen Verfahren. Prozesskostenhilfe wird vom Gericht gewährt, wenn die Sache Aussicht auf Erfolg hat. Wenn wir keine Erfolgsaussichten in einer Sache sehen, sagen wir Ihnen dies sofort.
  • Zudem besteht die Möglichkeit, eine Klage nur unter der Bedingung von Gewährung der Prozesskostenhilfe einzureichen. Das bedeutet, dass wir vor  Klageeinreichung wissen, ob Sie Prozesskostenhilfe erhalten.
  • Das sozialgerichtliche Verfahren ist grundsätzlich gerichtskostenfrei. Dies gilt nicht für andere Gerichtszweige.

Anwaltskosten im Arbeitsrecht – Arbeitsrechtlichen Verfahren

  • Beim Arbeitsgericht entstehen keine Gerichtskosten oder gegnerische Anwaltskosten.
  • Die Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber und der Arbeitsagentur erfolgt, wenn möglich im Rahmen von Prozesskostenhilfe.
  • Wenn Sie keine Beratungs- oder Prozesskostenhilfe bekommen oder keine Rechtsschutzversicherung haben werden wir alles dafür zu tun, damit das Mandat nicht an der Anwaltsrechnung scheitert:

                        – Beratung Pro Bono – Kostenlos

                        – Vertretung auf Erfolgsbasis

                        – Ratenzahlungsmöglichkeit

Anwaltskosten im Familienrecht, Strafrecht, Mietrecht & Studienrecht

Auch in unseren anderen Rechtsgebieten ist es unser Ziel, dass Ihnen keine Anwaltskosten entstehen.

  • Soweit rechtlich möglich, werden wir auch hier für Sie  jederzeit gerne im Rahmen der Beratungs- und Prozesskostenhilfe tätig.  Ansonsten gilt das RVG.
  • Im Stafrecht wird die Beratungshilfe lediglich für die Beratung gezahlt. Die Vertretung erfolgt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Allgemein:

Grundsätzlich gilt für die Mandatsübernahme im Rahmen von Beratungs- und Prozesskostenhilfe, dass Sie als Mandant aktiv mitwirken alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, siehe ganz unten. Diese Pflicht des Mandanten ergibt sich aus § 7 BerHG:

§ 7 BerHG – Beratungshilfegesetz

Der Rechtsuchende, der unmittelbar einen Rechtsanwalt aufsucht, hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen und zu versichern, daß ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Amtsgericht versagt worden ist.

Kommt der Mandant dieser Pflicht nicht nach, entsteht kein Vertrag  über Rechtsdienstleistungen nach BerHG oder nach 114 ZPO (PKH). In diesem Fall gilt das RVG, siehe unten.

Der Rechtsanwalt entscheidet im Rahmen seines Ermessens, ob der Fall im Rahmen von §7 BerHG übernommen wird oder ein Beratungshilfeschein erforderlich ist. In beiden Fällen gilt die Kostengarantie, siehe oben.

Für weitere Fragen zu Kosten stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Der Beratungshilfeschein

Was ist ein Beratungshilfeschein und für welche Rechtsgebiete ist er erhältlich?

Beratungshilfe wird für die Wahrnehmung von Rechtsberatung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens in Angelegenheiten des Zivilrechts, Arbeitsrechts, Verwaltungsrechts, Sozialrechts sowie des Strafrechts (im Stafrecht nur für die Beratung nicht für die Vertretung vor Gericht) gewährt.

Das Amtsgericht prüft, ob der Antragsteller finanziell nicht in der Lage ist, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Sollte der Rechtssuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, wird ihm Beratungshilfe in der Form bewilligt, dass er einen Beratungshilfeschein ausgehändigt bekommt, mit dem er dann einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen kann, der die rechtliche Beratung durchführt. Sollte eine außergerichtliche Vertretung gegenüber der gegnerischen Partei oder einer Behörde nötig sein, wird auch das durch den Beratungshilfeschein abgedeckt.
In Strafsachen findet lediglich eine Beratung, jedoch keine Vertretung statt. Der Rechtsanwalt, der die Beratung durchgeführt hat, rechnet seine Kosten für die Beratung gegenüber dem Amtsgericht ab und erhält seine Vergütung aus der Landeskasse. Für das weitere Verfahren wird der Anwalt seine Tätigkeit über die üblichen Gebühren abrechnen.

Zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind dem Amtsgericht aktuelle Einkommensbelege (z.B. Lohnbescheinigung, Bescheid des JobCenters etc.) sowie Belege über die monatlichen finanziellen Belastungen (z.B. Kontoauszüge) vorzulegen.

Wo erhalte ich einen Beratungshilfeschein ?

Der Beratungshilfeschein wird vom zuständigen Amtsgericht in Ihrem Bezirk ausgestellt.
Das für Sie zuständige Amtsgericht ermitteln Sie hier.
Adressen der Amtsgerichte Berlin.
Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtsantragsstelle des AG Tiergarten, für sozialrechtliche Angelegenheiten und Zivilsachen nicht in der Turmstr. 91 befindet, sondern in der Lehrterstr.60, 10557 Berlin im Zimmer LS 34/35.
Beachten Sie bitte auch, dass sich die Öffnungszeiten und Zuständigkeiten ändern können. Auskunft darüber erhalten sie unter 030-9014-0030-9014-0.

Was mache ich, wenn ich keinen Beratungshilfeschein bekomme?

Leider hat sich bei einigen Rechtspflegern in Berlin aber die Praxis etabliert, die Herausgabe des Beratungshilfescheins mit der Begründung, man solle sich zwecks Hilfe an das JobCenter wenden, abzulehnen. Dies ist natürlich absurd und rechtswidrig. In diesem Fall raten wir, das von uns im Downloadbereich zur Verfügung gestellte Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu verwenden und mitzunehmen. Stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Beratungshilfe und erklären Sie schriftlich, warum Sie einen Anwalt brauchen.
Sollte sich herausstellen, dass Sie beim Amtsgericht keinen Beratungshilfeschein erhalten, werden wir Ihren Fall dennoch prüfen. In diesem Fall bitten wir Sie, den Antrag auf Beratungshilfe, wie oben dargelegt, schriftlich zu stellen und uns das Aktenzeichen mitzuteilen. Wir kümmern uns um den Rest.
Auch der Rechtsanwalt kann für Sie Beratungshilfe beantragen. Leider kommt es dabei noch häufiger zu den oben dargestellten Problemen der Nichtbewilligung von Beratungshilfe.

Brauche ich vor dem Termin beim Rechtsanwalt den Beratungshilfeschein (BHS) ?

Wenn Sie in sozialrechtlichen Angelegenheiten ohne Termin zu uns in die Waldstr. 37 in 10551 Berlin kommen, brauchen Sie keinen Beratungshilfeschein mitbringen. Der Rechtsanwalt prüft dann, wie er Ihnen helfen kann und ob ein BHS erforderlich ist, oder er diesen selber beantragen kann.

Wenn Sie ohne Termin in eine unserer anderen Kanzleien kommen, ist dies eine Einzelfallentscheidung des Rechtsanwaltes. Dies hängt von der Angelegenheit ab, sowie von der Dringlichkeit. In Notfällen werden wir Sie natürlich auch dort nicht erst zum Amtsgericht schicken.

Was ist Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe bedeutet die Übernahme der Prozesskosten durch den Staat. Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe sind, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des Prozesses zu tragen (dies ist bei SGB II Empfängern der Fall) und der Rechtsstreit hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Diese Unterlagen bringen Sie bitte mit, wenn Sie unsere Hilfe im Rahmen der Beratungshilfe- bzw. Prozesskostenhilfe wahrnehmen möchten:
– Einkommensnachweise:
ALG II Bescheid
Gehaltsbescheinigung
Grundsicherungsbescheid
Rentenbescheid
EU Bescheid
– Kontoauszüge der letzten 3 Monate
– Mietvetrag
– Alle Unterlagen, die für Ihre Angelegenheit relevant sein könnten.

Mandatsbedingung:

1. Gegenstand des Mandates

(1) Der Mandant/Die Mandanten beauftragt/beauftragen die Rechtsanwälte mit der anwaltlichen Beratung und Vertretung in jeweils genau umschriebenen Angelegenheit.

(2) Eine Erweiterung des Mandatsumfangs wird ausschließlich schriftlich vereinbart.

2. Begrenzung des Beratungsumfangs

(1) Die durch die Rechtsanwälte zu erbringende Rechtsberatung und/oder Rechtsvertretung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Eine steuerliche Beratung ist nicht Gegenstand des Auftrages.

(2) Die Rechtsanwälte werden ihnen überlassene Unterlagen und Informationen nur in dem Umfang auswerten, der durch den Gegenstand des Mandates gem. Ziff. 1 vorgegeben ist. Die Parteien vereinbaren, dass die Rechtsanwälte nicht verpflichtet sind, Unterlagen und Informationen daraufhin zu prüfen, ob weiterer Beratungsbedarf des Mandanten besteht.

3. Mitwirkung des Mandanten/der Mandanten

(1) Der Mandant/Die Mandanten ist/sind verpflichtet, die Rechtsanwälte über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend zu informieren und ihnen sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Schriftstücke zu übermitteln. Dies gilt auch für bei dem Mandanten neu eingehende oder wieder aufgefundene Schriftstücke.

(2) Der Rechtsanwälte können die ihnen von dem/den Mandanten erteilten Informationen als zutreffend unterstellen und sind nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen anzustellen. Der Mandant/Die Mandanten ist/sind verpflichtet, die ihm/ihnen überlassenen Briefe und Schriftsätze stets sorgfältig zu lesen sowie insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob die darin enthaltenen tatsächlichen Angaben zutreffend und vollständig erfasst sind; der Mandant/die Mandanten hat/haben die Rechtsanwälte auf eine unzutreffende oder unvollständige Erfassung des Sachverhaltes unverzüglich hinzuweisen.

4. Rechtsanwaltsvergütung

(1) Die Abrechnung des Mandates erfolgt nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder aufgrund einer, gesondert abzuschließenden, Vergütungsvereinbarung, soweit das Mandat nicht im Rahmen von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe übernommen wurde. Letzteres gilt regegelmäßig für Sozialrechtsmandate, soweit der Mandant über kein oder geringes Einkommen im Sinne des BerHG bzw. im Sinne der Prozesskostenhilfe verfügt. Es gilt die Kostengarantie für ALG II Empfänger im Rahmen von Widerspruchsverfahren gegenüber dem Jobcenter:

Wir stellen Ihnen garantiert keine Rechnung, wenn wir Sie gegenüber dem Jobcenter im außergerichtlichen Widerspruchsverfahren vertreten.

Voraussetzung: Sie haben kein oder geringes Einkommen im Sinne von § 49a BRAO.

Dies ist immer der Fall, wenn Sie Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bekommen.

In diesem Fall besteht die Möglichkeit Kosten gegenüber der Staatskasse im Rahmen von Beratungshilfe (BerHG) geltend zu machen. Das Ausfallrisiko trägt die Kanzlei, wenn der Mandant ausreichend innerhalb der Fristen alle erforderlichen Unterlagen und Informationen über den Sachverhalt vorlegt. Sollte keine aureichende Mitwirkung durch den Mandanten erfolgen besteht die Möglichkeit dem Mandanten die Tätigkeit nach RVG in Rechnung zu stellen.

(2) Die Rechtsanwälte sind berechtigt, zu Beginn sowie im Verlauf des Auftrages angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

(3) Mehrere Auftraggeber haften für das Anwaltshonorar als Gesamtschuldner.

5. Haftungsbegrenzung

(1) Die Haftung der Rechtsanwälte für Vermögensschäden wird auf einen Höchstbetrag von € 250.000,00 EURO beschränkt, soweit die Haftung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

6. Datenschutz

Die Rechtsanwälte sind berechtigt, ihnen anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen des Auftrages mit modernen Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu bearbeiten. Sie dürfen ihre EDV-Anlage, ihre Kommunikationsanlagen und sonstige Geräte per Fernwartung durch zuverlässige Unternehmen betreuen lassen, auch wenn dabei Einsicht in die gespeicherten Daten möglich ist.

Wir weisen gem. § 33 BDSchG darauf hin, dass wir personenbezogene Daten speichern.

Die Vertraulichkeit des Datentransfers im Internet ist nicht immer gewährleistet. Sollte der Mandant Daten persönlicher oder geschäftlicher Art (z.B. e-mail-Adressen, Anschriften, Personenstandsdaten,  persönliche Informationen) an die Anwälte auf diesem Wege übertragen, tut er dies daher freiwillig und auf eigenes Risiko.

Der Mandant erteilt uns hiermit die Erlaubnis, uns anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages sowie für eine spätere Kontaktaufnahme bzw. zu Eigenwerbezwecken zu verarbeiten, zu speichern und zu ändern und/oder durch Dritte verarbeiten, speichern und/oder ändern zu lassen.  Der Mandant kann dem mit Wirkung für die Zukunft auch per Email (jobcenterrecht@gmail.com) jederzeit widersprechen.

7. Verwendung von Telefax und E-Mail

(1) So weit der Mandant/die Mandanten den Rechtsanwälten einen Telefaxanschluss mitteilt/mitteilen, erklärt er/erklären sie sich damit einverstanden, dass die Rechtsanwälte ihm/ihnen ohne Einschränkung über dieses Telefax mandatsbezogene Informationen zusenden. Der Mandant/Die Mandanten wird/werden die Rechtsanwälte gesondert darauf hinweisen, wenn Einschränkungen zu beachten sind, so wenn zum Beispiel Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.

(2) Soweit der Mandant/die Mandanten den Rechtsanwälten eine E-Mail-Adresse mitteilt/mitteilen, willigt er/willigen sie ein, dass die Rechtsanwälte ihm/ihnen ohne Einschränkung per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusenden. Dem Mandanten/Den Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist und die Gefahr, dass eine E-Mail Viren enthalten kann, nicht ausgeschlossen werden kann. Der Emailverkehr erfolgt grundsätzlich unverschlüsselt.

Der Mandant kann dem mit Wirkung für die Zukunft auch per Email (jobcenterrecht@gmail.com) jederzeit widersprechen.

8. Aufbewahrung von Unterlagen

Die Rechtsanwälte werden die ihnen im Rahmen des Auftrages überlassenen Unterlagen auf Wunsch des Mandanten/der Mandanten bei Beendigung des Mandates an den Mandanten/die Mandanten herausgeben. Die Rechtsanwälte sind berechtigt, ihnen überlassene Unterlagen nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet ab Beendigung des Mandates, ohne vorherige Ankündigung zu vernichten.