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Hartz 4 Miete: Angemessene Wohnkosten vom Jobceter

Hier erfahren Sie alle was Sie zur Miete vom Jobcenter wissen müssen. Wir geben Tipps und räumen falsche Informationen aus. Zudem können Sie Ihre Miete Online prüfen lassen und Ihre Unterlagen einreichen. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich ob Sie Anspruch auf mehr Miete vom Jobcenter haben.

Die Behörde muss die tatsächlichen Aufwendungen tragen

Leistungen für die Unterkunft werden gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Tatsächliche Aufwendungen heißt, dass nicht nur Mietpreise, sondern allgemein die tatsächlichen Kosten einer Unterkunft gezahlt werden müssen.

Es kommt nicht darauf an, ob Sie an dem Ort gemeldet sind oder ob Sie überhaupt über einen Mietvertrag verfügen. Entscheidend ist, dass Sie die tatsächlichen Kosten der Unterkunft nachweisen können – wenn nicht durch einen Mietvertrag, dann mithilfe aktueller Kontoauszüge oder Quittungen.

Voller Leistungsanspruch in der Übergangszeit

Selbst wenn die Kosten für Unterkunft und Heizung den angemessenen Umfang übersteigen, müssen die Behörde sie jedoch zunächst (maximal 6 Monate) immer in voller Höhe übernehmen, wenn es den Betroffenen nicht sofort möglich ist, durch einen Umzug oder auf andere Weise die Kosten abzusenken (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II). Das kann besonders in folgenden Situationen der Fall sein (vgl. Jäger/Thomé, Leitfaden ALG II/Sozialhilfe, 285):

  • Wenn Sie zum erstem Mal Hartz 4 beantragen und die Wohnung, in der Sie aktuell wohnen, über den Angemessenheitsgrenzen liegt. (Falls sie momentan in einem Arbeitsverhältnis sind, jedoch kurz- oder mittelfristig planen, dieses durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden, dann ist es empfehlenswert, sich im Voraus über das Thema Sperrzeit beim Arbeitslosengeld durch Aufhebungsvertrag zu informieren. Auf der Website der Kanzlei Hasselbach gibt es einen informativen Artikel zum Thema, in dem nicht nur erklärt wird, warum hier Sperrzeiten verhängt werden, sondern auch, wie Sie diese vermeiden können.)
  • Wenn Sie erst kurz vor Leistungsbezug in eine „unangemessen teure“ Wohnung gezogen sind.
  • Wenn Sie z.B. nach einer Trennung plötzlich allein in einer großen, zu teuren Wohnung leben, wenn plötzlich ein Kind ausgezogen ist, oder ein Haushaltsangehöriger verstorben ist.
  • Wenn plötzlich die Miete erhöht wurde.

 

Welche Mietkosten sind „angemessen“?

Weder das SGB II, noch das SGB XII enthalten dazu konkrete Angaben. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sagt nur, dass Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen werden, „soweit diese angemessen sind“. „Angemessen“ ist kein eindeutiger Begriff. Nach dem Bundessozialgericht ergibt sich die angemessene Miete aus einer Rechnung aus der angemessenen Wohnfläche, dem Quadratmeterpreis und einem räumlichen Vergleichsmaßstab (sog. Produktmethode).

Bei der Wohnungsgröße ist gemäß eines Urteils des Bundessozialgerichts „die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen“. Dabei ist auf § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001 (WoFG, BGBl I 2376) abzustellen (BSG 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R, abrufbar unter https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=64333).

ACHTUNG: Die folgenden Werte sind für das Sozialgericht nicht verbindlich. Wohnungsgöße und angemessene Mietksoten bestimen sich über den Einzelfall und nicht nach einer Lsite vom Jobcenter !

Danach betragen die angemessenen Wohnungsgrößen als Richtwerte der „AV Wohnen“ in Berlin:

  • 45-50 qm² für eine Person, 364,50 EUR
  • 60-65 qm² für zwei Personen, 437,40 EUR
  • 72-80 qm² für drei Personen, 518,25 EUR
  • 84-95 qm² für vier Personen, 587,35 EUR
  • 97 qm² für fünf Personen 697,97 EUR
  • 10-15 m² für jede weitere Person 84,12 EUR

ACHTUNG: Diese Werte sind für das Sozialgericht nicht verbindlich. Wohnungsgöße und angemessene Mietksoten bestimen sich über den Einzelfall und nicht nach einer Lsite vom Jobcenter !

Bei dem Mietpreis pro Quadratmeter (also dem Wohnstandard) sind die Aufwendungen angemessen, die „nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen (BSG 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R). Eine erste Orientierung darüber, welche Mieten am konkreten Wohnort üblich sind, gibt der örtliche Mietspiegel. Darin stehen die ortsüblichen Quadratmeterpreise, je nach Baualter des Hauses oder der Wohnung.

Tipp: Wenn es an Ihrem Wohnort einen Mietspiegel gibt, erhalten Sie diesen bei der zuständigen Wohnungsbehörde, bei Meldestellen und Mietervereinen. Zum Teil sind Mietspiegel auch online über Suchmaschinen abrufbar. Den aktuellen Mietspiegel für Berlin finden Sie hier: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/de/download/Mietspiegel2017.pdf (Stand 2017).

Lebt man also in einer Wohnung mit einem ortsüblichen Quadratmeterpreis, die von der Größe her den oben genannten Angaben entspricht, muss die Behörde diese Unterkunftskosten akzeptieren. 

Tipp: Da die angemessene Miete immer erst durch eine Rechnung aus Wohnfläche und Quadratmeterpreis ermittelt wird, können Ihre Wohnungskosten trotz „unangemessenen“ Quadratmeterpreises trotzdem angemessen sein, wenn Ihre Wohnfläche besonders gering ist und umgekehrt. Wenn die Behörde Ihre Wohnkosten nicht akzeptiert, sollte der Fall anwaltlich  überprüft werden. Gerichte sind an den Bescheid der Behörde nicht gebunden.

Bei den Richtlinien zur „angemessenen“ Wohnungsgröße handelt es sich außerdem immer nur um Regelgrößen, die sich im Einzelfall erhöhen können. Das ist z.B. dann der Fall:

  • Bei Pflegebedürftigkeit, Behinderung, chronischer Krankheit
  • Unter Umständen bei Alleinerziehenden (nach Einzelfallprüfung)
  • Bei zukünftigem Wohnraumbedarf, z.B. bei Schwangeren
  • Bei Eltern, die ihr Umgangsrecht wahrnehmen und ihre Kinder oft zu Besuch haben.

Tipp: Behörden kennen diese Erhöhungstatbestände, gerade im letzten Fall, manchmal nicht an. In diesem Fall müssen Betroffene ihren erhöhten Wohnraumbedarf am besten gemeinsam mit einem Anwalt mittels eines Widerspruchs und einer Klage durchsetzen.

Nur wenn es gar keine lokalen Erkenntnismöglichkeiten gibt und die ortsüblichen Mietpreise nicht anhand eines (vorrangigen!) schlüssigen Konzepts entwickelt werden können, dürfen Gerichte ausnahmsweise die Wohngeldtabelle nach § 12 WoGG zurückgreifen. Dabei ist jedoch ein ausgleichender „Sicherheitszuschlag“ in  Höhe von 10% zu den Beträgen des WoGG hinzuzurechnen (BSG 12.12.2013 – B 4 AS 87/12 R; abrufbar unter https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168646). Die Tabelle des Wohngeldgesetzes finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__12.html.

Welche Miete aufgrund der Umstände im konkreten Fall noch „angemessen“ ist und welche nicht, ist also eine Einzelfallentscheidung, die im Streitfall von einem Anwalt überprüft werden sollte. Gegen eine Kürzung der Kosten für Miete und Heizung kann man mit Widerspruch und Klage vorgehen.

Deshalb müssen Sie bei den angemessenen Mietkosten vom Jobcenter um jeden Euro kämpfen !

Wenn Sie aus Sicht des Jobcenters zuviel Miete zahlen, auch wenn es nur um einen Euro geht hat dies extreme Konsequezen für Ihre Hartz 4 Leistungen insgesamt:

  • Das Jobcenter wird in Zukunft immer nur die „angemessenen Mietkosten“ zahlen. Egal ob sich die Miete oder Betriebskosten erhöhen. Sie müssen diese Kosten dann selber tragen.
  • Bei einer Betriebskostennachzahlung wird das Jobcenter diese wegen der erhöhten Miete nicht erstatten. Sie müssen die Betriebskostennahczahlung selber nachzahlen.
  • Das Jobcenter zahlt bei einem Umzug weder Kaution noch die Umzugskosten

Angespannter Wohnungsmarkt

Gerade in Berlin ist der Wohnungsmarkt mittlerweile sehr schwierig und es ist vor allem für Hartz 4-Bezieher kaum möglich, eine „angemessene“ Wohnung tatsächlich auch zu finden. Deswegen müssen Behörden auch höhere als die als angemessen geltenden Mieten anerkennen, wenn es im öffentlich geförderten Wohnraum solche Wohnungen nicht gibt (SG Köln 30.01.2006 – S 14 AS 41/05 ER; abrufbar unter http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/53659697fe0d02401.php).

Tipp: Falls Sie wegen einer unangemessen hohen Miete in eine neue Wohnung umziehen sollen, führen Sie bei der Wohnungssuche Protokoll. Damit können Sie später gegebenenfalls nachweisen, dass „angemessener“ Wohnraum gar nicht verfügbar ist.

Mietspiegel erfassen außerdem nur Mieten bestehender Mietverhältnisse, nicht Mietpreise bei Neuvermietungen. Diese liegen oft viel Höher als die Bestandsmieten. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg müssen die Behörden berücksichtigen, dass „bei der Anmietung einer Wohnung der örtliche Mietspiegel in der Regel überschritten wird“ (VGH BW 05.07.1989 – 6 S 1242/88). Einige Gerichte erkennen aufgrund der üblichen Aufschläge bei Neuvermietungen daher einen Aufschlag von 10% an.

Der größte Fehler bei der Berechnug der Miete: Wohngemeinschaft oder Bedarfsgemeinschaft?

Die Miete und der Regelsatz können nicht berechnet werden, wenn man zwischen Wohngemeinschaft (Freunde, lockere Beziehung Untermieter etc.) und Bedarfsgemeinschaft (Kinder, Ehepartner, feste langjährige Beziehung etc.) unterscheidet. Wohnen Sie in einer Bedarfsgemeinschaft oder einer Wohngemeinschaft? Diese Differenzierung ist extrem komplex, deshalb erhalten Sie hier weiter Information darüber und können dort auch direkt eine Onlineprüfung durchführen.

Wenn mehrere Personen in einem Haushalt leben und nur ein Teil von ihnen Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beansprucht, werden die Unterkunftskosten in der Regel durch die Zahl der Bewohner geteilt (Kopfanteilsmethode). Wenn, z.B. bei Wohngemeinschaften, die Aufteilung der Miete in einem Untermietvertrag geregelt ist, gilt dagegen die vereinbarte Miethöhe, wenn diese angemessen ist (BSG 22.08.2013 – B 14 AS 85/12 R; abrufbar unter https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165886).

Wenn Sie selbst einen Teil Ihrer Wohnung untervermieten, um Ihre eigenen Aufwendungen zu senken, darf die Behörde Ihnen nicht die gesamten Einnahmen aus der Untervermietung vollständig abziehen. Dies sollte im Einzelfall von einem Anwalt geprüft werden. Mieteinnahmen aus möblierter Vermietung sind „Einkünfte aus Vermietung“ und nur zu 70-90% als Einkommen anzurechnen (§ 7 Abs. 4 der VO zu § 82 SGB XII), denn als Vermieter haben Sie auch entsprechende Pflichten.

Onlineprüfung Ihrer Miete vom Jobcenter

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