Einkommensanrechnung als Hartz IV Empfänger
Grundsätzlich gilt bei der Hartz IV Einkommensanrechnung: Einkommen wird für Hartz IV Empfänger in dem Monat angerechnet in dem es zufließt (Zuflussprinzip). Es ist also regelmäßig auf das Datum den Kontoeingangs abzustellen.
Zuflusszeitpunkt verschiedener Einkommensarten
Der Zuflusszeitpunkt ist bei einem Erbe der Eintritt des Erbfalls, bei einem Vermächtnis die Befriedigung der Forderung gegen den Nachlass. Eine Entscheidung die begrüßenswerte Klarheit schafft. (B 14 AS 45/09 R)
Auch dass gepfändetes Einkommen, das unwiederbringlich nicht zur Verfügung steht, kein Einkommen ist (hier einmal mangelnder Zufluss), ist eine für betroffene Leistungsberechtigte positive Entscheidung. (B 4 KG 1/10 R)
Einkommen, welches in einem Zeitraum zufließt, in dem die SGB II Leistung eine andere Sozialleistung gemäß der Erfüllungsfunktion (§ 107 Abs.1 SGB X) erfüllt, ist in einem anschließenden regulären Bewilligungszeitraum als Vermögen zu betrachten. (B 4 AS 203/10 R)
Auch beim Überbrückungsgeld (§ 51 StVollzG) nach der Haftentlassung dient die Zuflusstheorie zur Abgrenzung, ob es Vermögen oder Einkommen darstellt. Wird der Antrag nach dem Zufluss gestellt, ist das Überbrückungsgeld Vermögen, ungeachtet seines gesetzlichen Zwecks der Sicherung des Lebensunterhalts. Aber: der Antrag wirkt nunmehr auf den Ersten des Monats zurück. Wer geschickt den Antrag stellen will, muss dieses beachten. (B 14 AS 171/10 R)
Beim Krankengeld kann kein Erwerbstätigenfreibetrag abgezogen werden (B 4 AS 180/10 R). Nicht erwerbsfähigen Sozialgeldempfängern ist bei Erwerbstätigkeit (Nebentätigkeit) hingegen ein Freibetrag nach dem SGB XII zu gewähren. (B 14 AS 151/10 R)