Kostenübernahme eines Umzugs durch das Jobcenter


Sie müssen als Hartz IV Empfänger umziehen und das Jobcenter sagt, dass die Neue Wohnung zu teuer ist ? Das Jobcenter verweigert deshalb die Zusicherung und die Übernahme der Kosten der neuen Wohnung. Das Jobcenter zahlt dann auch nicht den Umzug und weigert sich die Kaution zu übernehmen. Das muss kein Problem sein…


Kostenübernahme – Die Richtlinien der KdU ist nicht bindend


Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass Ihre Wohnung angemessen ist. Dies bemisst das JC fäschlicherweise nach den Richtlinien über die KdU:

Angemessene Kosten für die Unterkunft und Heizung wie sie das Jobcenter vorgibt:
Haushaltsgröße Bruttowarmmiete
1-Personen-Haushalt 378,00 Euro
2-Personen-Haushalt 444,00 Euro
3-Personen-Haushalt 542,00 Euro
4-Personen-Haushalt 619,00 Euro
5-Personen-Haushalt 705,00 Euro

Bei jeder weiteren Person im Haushalt erhöht sich die Bruttowarmmiete um 50,00 Euro.

ABER: Die angemessen Miete bemisst sich nicht nach starren Sätzen, wie angenommen. Die allgemein bekannten Sätze sind nicht bindend:
Bei diesen KdU Zahlen handelt es sich um Fachanweisungen für die Behörde. Diese sind aber für keinen Richter bindend. Der Richter am SG ermittelt die angemessen KdU nach der sogenannten Produkttheorie:


Prüfung der Aufwendungen vor der Kostenübernahme


Aufwendungen für eine Wohnung ist nach der so genannten Produkttheorie in drei Schritten zu prüfen:

Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgrößen und des Wohnungsstandards wird in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Anschließend ist zu ermitteln, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen. Nach der Produkttheorie müssen nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße, Wohnungsstandard – ausgedrückt durch Quadratmeterpreis) je für sich betrachtet angemessen sein, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt.

Das muss keiner verstehen. Entscheidend ist eigentlich vielmehr, dass man sich in Grenzfällen seine angemessene Miete vom von einem Fachmann anhand der Produkttheorie ausrechnen lassen sollte.

Dies kann extreme Auswirkungen auf Ihr Leben haben. Die Beurteilung, ob die KdU angemessen sind kann zu vielen teilweise existentielle Folgeentscheidungen führen:

• Darlehen Miete
• Betriebskostennachzahlung
Kaution / Umzugskosten

Deshalb kommt es hier teilweise auf jeden gewonnen Euro an.

Zur Klarstellung:
Die Produkttheorie muss kein Vorteil sein, aber die Berechnung kann ergeben, dass die Wohnung angemessen ist obwohl sie 30 Eur über dem Richtwert der Behörde liegt. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.


Kostenübernahme der Auszugsrenovierung


Zwei Entscheidungen beschäftigten sich mit der Übernahme von Auszugsrenovierungen und kommen zu dem Schluss, dass diese grundsätzlich übernommen werden müssen. Letztere Entscheidung schränkt dieses allerdings ein, wenn gegen die Renovierungsforderung des Vermieters aufgrund der rechtlichen Unwirksamkeit der Renovierungsklausel im Mietvertrag vorgegangen werden kann. (B 14 AS 66/11 R, B 14 AS 15/10 R)


Erforderlichkeit eines Umzugs


Es besteht mangels Feststellungsinteresses kein Anspruch darauf, die Erforderlichkeit eines Umzugs seitens des SGB II Leistungsträgers feststellen zu lassen, solange keine konkrete Wohnung angemietet werden kann. Eine sicherlich lebensfremde Entscheidung, die hoffentlich (mangels „Umsetzungsinteresse“ – weil niemand dabei etwas gewinnt) nicht konsequent umgesetzt werden wird. Wenn doch, dann müssen Verfahrenswege des einstweiligen Rechtsschutzes geprüft werden, das Zusicherungsverfahren zu beschleunigen. (B 4 AS 5/10R)