Änderung des Überprüfungsantrages

Änderung des Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X im Gesetz zur „Rechtsvereinfachung“ 9. SGB II – ÄndG: Der Überprüfungsantrag § 44 SGB X soll im Gesetz zur Rechtsvereinfachung – 9. SGB II ÄndG – eingeschränkt werden. Das bedeutet, dass man in Zukunft nur teilweise rückwirkend gegen rechtswidrige Entscheidungen vorgehen kann, wenn keine einheitliche Rechtsprechung besteht. Es gibt aber in vielen Bereichen des SGB II keine einheitliche Rechtsprechung. Bis dahin kann das Jobcenter die falsche Rechtslage anwenden. Das ist ein gesetzgeberischer Freibrief für offenen Rechtsbruch durch das Jobcenter.

Tipp vom Anwalt Sozialrecht:

Vor diesem Hintergrund sollte jeder sofort prüfen, ob er gegen Entscheidungen des Jobcenters (zum Beispiel Rückforderungen oder alte Bescheide) mit einem Überprüfungsantrag vorgehen will, solange der Gesetzgeber es noch zulässt. Einen Vordruck für den Überprüfungsantrag finden Sie hier. Begründen Sie Ihren Antrag, soweit wie möglich mit eigenen Worten. Eine kurze Begründung ist ausreichend, jedoch zwingend notwendig. Die Behörde muss dann entscheiden, ob sie Ihrem Antrag stattgibt. Falls nicht kommen Sie bitte mit der Ablehnung innerhalb der Widerspruchsfrist (1 Monat nach Zugang) zu uns.

Neue "Sanktion"

Ersatzansprüche gegen Hartz 4 Empfänger im Gesetz zur Rechtsvereinfachung“ 9. SGB II ÄndG: Dies ist der größte Skandal, der sogenannten Hartz 4 Reform: Es soll im Gesetz zur Rechtsvereinfachung – 9. SGB II ÄndG- eine Art Schadensersatzanspruch für das Jobcenter gegen den ALG 2 Empfänger geben, wenn er die Hilfebedürftigkeit nicht verringert, aufrechterhält oder erhöht. Das bedeutet, dass man das Arbeitslosengeld ggf. zurückzahlen muss. Diese Maßnahme tritt neben die schon bestehenden Sanktionsmöglichkeiten oder Sperren ein. Es wird also eine Doppelbestrafung geben. Beispiel: Jemand bekommt eine verhaltensbedingte Kündigung vom Arbeitgeber. Die Bundesagentur für Arbeit sperrt den Betroffenen für 3 Monate das Arbeitslosengeld, zusätzlich hierzu gibt es für 3 Monate eine 30%ige Senkung des Hartz 4.

Außerdem – dies in NEU – wird vom Betroffenen das Geld später zurückverlangt, weil er seine Arbeitslosigkeit verursacht hat. Dieses Gesetz ist kein Rechtsvereinfachungsgesetz, sondern ein Repressionsvereinfachungsgesetz. Meine Erfahrungen mit Sanktionen als Anwalt zeigen, dass dieses Mittel der Rückforderung von den Sachbearbeitern exzessiv auch als Drohmittel verwendet werden wird. Dies geschieht schon heute mit dem Mittel der Sanktion oder Einstellung der Leistungen.

Tipp vom Anwalt

Lassen Sie sich nie vom Mitarbeiter des Jobcenters nötigen etwas zu unterschreiben oder vorzulegen, wenn Sie das Gefühl haben, dass es Ihnen schadet. Verlangen Sie immer eine schriftliche Aufforderung und gehen Sie damit zu Ihrem Rechtsanwalt.

Die neue Zwangsverrentung / Frührente

Die neue Zwangsverrentung / Frührente im Gesetz „Rechtsvereinfachung“ 9. SGB II – ÄndG: In Zukunft kann jeder ALG 2 Empfänger ab 63 Jahren dazu gezwungen werden, bei seiner Zwangsverrentung mitzuwirken, wenn das Gesetz zur Rechtsvereinfachung – 9. SGB II ÄndG- in Kraft tritt. Dies ist aktuell nicht der Fall. Wenn der Betroffene nicht mitwirkt, kann das Jobcenter die Zwangsverrentungsverfahren nur selber durchführen. Die Frührente führt zu lebenslangen Abschlägen der Rente von 7,2 bis 14,4 Prozent. Im schlimmsten Fall führt dies zur Bedürftigkeit und Ansprüchen gegenüber dem Sozialamt.

Falls diese Mitwirkung verweigert wird, kann das Jobcenter zukünftig die Leistungen einstellen bis die Mitwirkung erfolgt ist. Dadurch kann das Jobcenter Zwangsverrentungsverfahren zukünftig schneller zu Lasten der Betroffenen durchführen. Der Rechtsschutz wird dadurch eingeschränkt. Davon werden zukünftig 60000 bis 70000 Menschen jährlich betroffen sein.

Tipp vom Anwalt Sozialrecht in Berlin:

Bevor die Änderung zur Rechtsvereinfachung – 9. SGB II ÄndG – in Kraft tritt, sollte man Fakten zu seinen Gunsten schaffen. Es besteht die Möglichkeit vor dem Sozialgericht in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu beantragen. Das bedeutet, dass das Jobcenter nicht die Mitwirkung bei der Zwangsverrentung verlangen kann, wenn das Gesetz zur „Rechtsvereinfachung“ in Kraft tritt.

Alleinerziehende...

Alleinerziehende – Die temporäre Bedarfsgemeinschaft im Gesetz „Rechtsvereinfachung“ 9. SGB II -ÄndG: Der Gesetzgeber wird hier im Gesetz zur Rechtsvereinfachung – 9. SGB II ÄndG – erheblich zu Lasten der Kinder eingreifen. Anspruch auf Leistungen nach SGB II hat das Kind nur bei dem Elternteil, bei dem es sich 12 Stunden am Tag aufhält. Beispiel: Kind Julian wohnt am Wochenende beim Vater. Ansonsten hauptsächlich bei der Mutter. In diesem Fall hat das Kind im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft bei der Mutter keinen Anspruch auf Hartz IV am Wochenende, obwohl die Kosten für das Kind weiterlaufen. Es besteht also eine Unterdeckung der Leistungen des Kindes im Haushalt, wo es überwiegend wohnt.

Tipp vom Rechtsanwalt Sozialrecht

Teilweise ist es sinnvoll, dass das Kind zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen wohnt (12 Std. / 12 Std.). Dies gilt aber nicht, wenn ein Elternteil nicht im Hartz 4 Bezug ist. In diesem Fall kann eine Regelung (12,5 Std. / 11,5 Std.) sinnvoll sein. Sie merken, dass jede Familie ein Einzelfall ist. Lassen Sie sich bitte beraten, wie Sie den Kindesaufenthalt am besten Regeln, damit Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen und das Kindeswohl im Vordergrund steht. Es besteht sonst die Gefahr, dass das Jobcenter Geld zurückfordert und / oder das Kind darunter leidet.

Sammeln Sie in jedem Fall Nachweise und protokollieren Sie, wann sich das Kind, wo aufhält und welche Kosten dadurch entstehen.