Corona und Recht

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Wir stellen uns vor:

Die Rechtsanwaltskanzlei Imanuel Schulz arbeitet seit 15 Jahren auf verschiedenen Rechtsgebieten für Mandanten gegen die Willkür von Behörden, Jobcentern, Polizei, Großkonzernen und Arbeitgebern. Wir stehen Ihnen auch in der aktuellen Situation während der Corona-Maßnahmen zur Seite! Wir bieten Ihnen unter anderem Rechtsberatung an in folgenden Situationen:

  1. Odnunungswidrigks- oder Strafverfahren im Zusammenhang mit Versammlungen und Demonstrationen
  2. Erhalt eines Bußgeldbescheides wegen Nichteinhaltung einer Hygieneregel
  3. Das Jobcenter lehnt den Zuschuss für einen Homeschooling-PC ab
  4. Kündigung vom Arbeitgeber wegen Corona oder Fragen zur Kurzarbeit wegen Corona
  5. Rufschädigung in den Medien in einem Zusammenhang mit Äußerungen zur Corona-Krise
  6. Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Antrages auf Arbeitslosengeld

Menschen können sich auch in der jetzigen Krisensituation stets gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt gerichtlich wehren. Dies garantiert Art. 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Gegen Verwaltungsakte ist der Widerspruch möglich oder bei sofort vollziehbaren Maßnahmen der einstweilige Rechtsschutz. Gegen Bußgeldbescheide ist ein Einspruch innerhalb von 14 Tagen möglich. Rechtsverordnungen können nur mit einer so genannten Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht angegriffen werden.

Unsere Haltung in der Corona-Zeit:

Wir verfolgen keine politische Agenda und stellen uns gegen jede Gewalt und rechte Gesinnung.

Aktuell werden unsere Grundrechte durch die Corona-Maßnahmen stark eingeschränkt. Dies hat nichts mit dem Parteibuch zu tun, sondern mit dem Rechtssataat Art. 20 GG. Ein Grundsatz darf dabei niemals aus den Augen verloren werden:

Der Staat darf nur dann in unsere Grundrechte eingreifen, wenn dies verhältnismäßig ist. Das heißt, dass Grundrechtseingriffe nur dann gerechtfertigt sind, wenn sie zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sind.

Bei der herrschenden Unklarheit und Unsicherheit hat die Politik aktuell einen sehr großen Beurteilungsspielraum. Die Meinungen darüber, welche Maßnahmen legitim und sinnvoll sind, gehen weit auseinander. Führende Verfassungsrechtler wie Hans-Jürgen Papier und Bundesjustizministerin a.D. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zum Beispiel sehen die Beibehaltung der aktuellen Maßnahmen kritisch. Wir sind der Meinung, dass die Aufrechterhaltung der Grundrechtsbeschränkungen jederzeit kritisch hinterfragt werden muss. Unter Juristen ist sogar streitig, ob das so genannten Kontaktverbot rechtmäßig ist, da es zunächst nur auf eine Generalklausel gestützt wurde. Nun wurde § 28 des Infektionsschutzgesetzes zwar ergänzt, aber auch hier ist weiterhin umstritten, ob die Ergänzung einer Normenkontrolle standhalten würde. Ob ein Halbsatz für nie dagewesene Grundrechtseingriffe genügt und diese dann auch noch für die Vergangenheit legalisiert, beschäftigt viele Juristen.

Wissenswertes zu den aktuellen Grundrechtseinschränkungen:

Die rechtliche Grundlage für die aktuellen Grundrechtseinschränkungen ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG). In § 28 IfSG wird geregelt, dass die zuständige Behörde Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten kann. Die Grundrechte der Freiheit der Person, der Versammlungsfreiheit, der Freizügigkeit und der Unverletzlichkeit der Wohnung werden eingeschränkt.

Gemäß § 32 IfSG können die Bundesländer eigene Schutzmaßnahmen als Rechtsverordnungen erlassen, die weitere Grundrechtsbeschränkungen bedingen. Mittlerweile gibt es Bund-Länder-Vereinbarungen, damit die Maßnahmen möglichst einheitlich ausfallen. Hinzu kommen Anordnungen gegenüber Einzelpersonen über die Gesundheitsämter, sich in Quarantäne zu begeben oder Anordnungen der Polizei, die Hygieneregeln einzuhalten.

Ein rechtliches Problem besteht darin, dass die Regelungen häufig einen großen Spielraum zulassen, so dass in einigen Fällen unklar

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  • Bitte schicken Sie uns Unterlagen, die im Zusammenhang mit Ihrer Angelegenheit stehen.
  • Teilen Sie uns mit wann Sie die Schreiben bekommen haben, damit wir etwaige Fristen berechnen können.
  • Wir werden Ihr Anliegen prüfen und uns bei Ihnen melden.

Informationen zum Versammlungsrecht, zur Meinungsfreiheit und zu Bußgeldern

Wissenswertes zur Einschränkung des Versammlungsrechts: 

In Artikel 8 des Grundgesetzes heißt es: „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“ Dieses Recht wird von Paragraf 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eingeschränkt. Leider regelt das Gesetz nicht, wie das Grundrecht der Versammlungsfreiheit im Einzelnen genau eingeschränkt werden darf und wann genau die Voraussetzungen für die Einschränkung nicht mehr vorliegen. Gerichte und Behörden bewerten das Versammlungsverbot bislang sehr unterschiedlich, wobei wohl Einigkeit herrscht, dass sehr große Versammlungen wegen des Infektionsrisikos unterbleiben müssen.

Verstöße gegen Beschränkungen des Versammlungsrechts: 

Verstoßen Menschen gegen die Beschränkungen des Versammlungsrechts, gilt das in der Regel als Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Die Höhe richtet sich nach dem Bußgeldkatalog des jeweiligen Bundeslandes. Handelt es sich allerdings um vorsätzliches Verhalten, kann dieses auch als Straftat verfolgt werden, die dann gemäß § 75 IfSG (Infektionsschutzgesetz) mit einer Geld- oder Freiheitsstraße geahndet werden kann. Die Systematik der strafrechtlichen Folgen des IfSG ist bisher noch sehr unübersichtlich. Im schlimmsten Fall könnte einem Demonstranten vorgeworfen werden, vorsätzlich zur Ausbreitung von Corona beigetragen zu haben. Hier wäre sogar eine Freiheitsstrafe möglich (§ 74 IfSG). Den Bußgeldkatalog für Corona-Verstöße in Berlin finden Sie unter www.bussgeldkatalog.org/corona-berlin/

Rechtslage in Berlin: 

Seit dem 9. Mai dürfen in Berlin Versammlungen im Freien mit bis zu 50 Teilnehmern durchgeführt werden, wenn sie an einem festen Ort stattfinden und die Hygieneregeln eingehalten werden. Bis zu 100 Personen dürfen sich ab dem 25. Mai unter freiem Himmel versammeln. Eine Versammlung wird bei der Polizei (als Versammlungsbehörde) beantragt. Die Polizei muss dann das Gesundheitsamt an der Entscheidung beteiligen, ob ein Antrag genehmigt werden kann. Einzuhalten ist immer der Mindestabstand von 1,5 Metern.

In Berlin hoffen wir, dass ab Juni Demonstrationen wieder uneingeschränkt stattfinden können. So kündigte es Innensenator Andreas Geisel im Abgeordnetenhaus an. Geisel macht den Schritt von der Entwicklung der Infektionszahlen abhängig.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15.04.2020 (Aktenzeichen: 1BvR 828/20) eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben, der eine Demonstration untersagt hatte, obwohl der Veranstalter auf die Einhaltung und Umsetzung der Corona-Schutzmaßnahmen verwiesen hatte. Die Stadt Gießen hatte bei ihrer Entscheidung gegen die Versammlung verkannt, dass ihr ein Entscheidungsspielraum zustand. Wenn Schutzmaßnahmen eingehalten werden, darf eine Versammlung aber nicht per sei untersagt werden. Das heißt, es geht in diesem Fall das Grundrecht der Versammlungsfreiheit vor. Die Versammlung konnte dann in kleinem Rahmen unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen stattfinden.

Ein Hoch auf die Meinungsfreiheit: 

Die Versammlungsfreiheit ist zwar eingeschränkt, nicht aber die Meinungsfreiheit! Leider bekommt man aktuell bisweilen den Eindruck vermittelt, dass jeder, der sich kritisch zu den Corona-Maßnahmen äußert, „total rechts“, „linksradikal“, „verrückt“, „herzlos“ oder „Verschwörungstheoretiker“ sei. Zum einen wird dabei vergessen, dass jeder Mensch in dieser Krisensituation anders reagiert und viele Menschen sich in ihrer Existenz bedroht fühlen. Zum anderen wird aber auch ein Schwarz-Weiß-Denken gefördert, das mitnichten den oft sehr differenzierten Beiträgen von Kritikern der Corona-Maßnahmen entspricht. Es ist ein gravierender Unterschied, ob man behauptet, Bill Gates habe das Corona-Virus „erfunden“, um Menschen mit Microsoft-Chips zu versehen oder ob man hinterfragen möchte, wie die Bill-und-Melinda-Gates-Stiftung agiert, ohne dabei jemanden zu diffamieren und Unwahrheiten zu verbreiten. Es ist ein Unterschied, ob man auf einer Versammlung randaliert oder ob man den Sinn und Zweck eines Mundschutzes für Schüler diskutiert. Es darf keine Denk- und Redeverbote geben.

Berlin: Teile der Bußgeldverordnung außer Kraft: 

Bei Verstößen gegen die Corona-Eindämmungsverordnung können seit einer Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichtshofs zum Teil keine Bußgelder mehr verhängt werden. Die Vorgabe zum Schutz von Bürgern einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten darf nicht mehr sanktioniert werden. Die Richter beanstandeten hierbei allerdings nicht die Abstandsregel selbst, sondern lediglich die Unbestimmtheit des ersten Paragrafen der Verordnung. Der Beschluss wurde am Dienstag, dem 27.05.2020 veröffentlicht.

Weiterhin bemängelten die Verfassungsrichter, dass der Bußgeldkatalog trotz der nunmehr vom Senat beschossenen Lockerungen nicht entschärft wurde. Die Eindämmungsverordnung soll nun angepasst und umformuliert werden.