Anwalt Sozialrecht Berlin: Hartz-4-Sanktionen

Arbeitsrecht und Sozialrecht aus einer Hand

Viele Menschen befinden sich im Laufe ihres Lebens einmal in der Situation, dass sie ihren Arbeitsplatz verlieren – weil sie entweder selbst ihren Job gekündigt haben, eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten haben, oder weil sie mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben. Meist steht dann erst einmal der Gang zur Agentur für Arbeit an, um Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld I) zu beantragen. Die meisten wissen dabei nicht, dass Arbeitsrecht (also z.B. der Schutz gegen eine Kündigung) und Sozialrecht (Arbeitslosengeld I, Hartz 4) unmittelbar miteinander zusammenhängen. Sie müssen erleben, wie die Arbeitsagentur, d.h. der für die Arbeitslosenversicherung zuständige Träger, ihnen eine Sperrzeit verhängt oder das Jobcenter ihre Sozialleistungen, die sie bei Hilfebedürftigkeit beantragen können, kürzt. Das lässt sich aber vermeiden, wenn man einige wichtige Tipps beachtet und die eigene individuelle Situation von einem fachkundigen Anwalt überprüfen lässt.

Sperrzeit Arbeitslosengeld I
Sperre des Arbeitslosengeldes kann verhindert werden

Das Gesetz schreibt vor, dass das Arbeitslosengeld I für einen gewissen Zeitraum gesperrt wird, wenn der Antragsteller die Arbeitslosigkeit mitverursacht hat. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn „der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat“ (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

Oft können Betroffene aber überhaupt nichts dafür, dass sie ihren Arbeitsplatz verloren haben. Sie wurden z.B. von ihrem Arbeitgeber gekündigt, weil dieser Stellen einsparen musste, oder haben eine außerordentliche Kündigung erhalten, obwohl die Gründe hierzu möglicherweise gar nicht berechtigten oder nicht vorlagen. Manche Betroffene waren gezwungen, das Arbeitsverhältnis selbst aus einem ganz bestimmten Grund zu kündigen.

Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist es wichtig, am besten mit einem Anwalt zunächst gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen, um zu verhindern, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Sperre des Arbeitslosengeldes I verhängt. Wer von einem solchen Fall betroffen ist, sollte am besten sofort handeln und sich fachkundig beraten lassen. Gerade im Fall einer Kündigung sind die Fristen oft kurz bemessen und wer schnell handelt, kann womöglich verhindern, dass Leistungen gesperrt werden.

Tipp: Betroffene werden zunächst von der Bundesagentur für Arbeit angehört. Bereits hier ist es entscheidend, richtig zu handeln, d.h. sich entweder gar nicht zu äußern oder sich anwaltlich beraten zu lassen. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten meistens auch schon für eine Beratung.

Tipp: Falls dennoch eine Sperrzeit verhängt wurde, können Betroffene gegen den Sperrbescheid der Behörde innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Eigene Kündigung und Sperrzeit

Die Bundesagentur für Arbeit prüft bei einem Antrag auf Arbeitslosengeld I als erstes immer, ob Sie Ihre Arbeitslosigkeit mitverschuldet haben. Wenn man selbst seinen Job kündigt, ohne bereits eine neue Stelle zu haben, wird davon ausgegangen, dass man die Arbeitslosigkeit mitverschuldet hat. Das Arbeitslosengeld I wird dann in der Regel für 12 Wochen gesperrt (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, § 159 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III).

Eine Ausnahme gibt es aber dann, wenn es für die Eigenkündigung einen wichtigen Grund gab.

Tipp: Ob in Ihrem Fall ein wichtiger Grund vorliegt, sollten Sie am besten schon vorab mit Ihrem Sachbearbeiter bei der Bundesagentur klären und sich dessen Aussage am besten schriftlich bestätigen lassen.

Tipp: Wer seinen Job aus einem wichtigen Grund gekündigt hat, sollte gegen den  Sperrbescheid mit einem Widerspruch vorgehen. Erläutern Sie der Bundesagentur dabei schriftlich Ihre Situation und erklären Sie, warum Sie keine andere Wahl hatten, als Ihren Job zu kündigen. Betroffene, die sich nicht sicher sind, ob in ihrem Fall ein wichtiger Grund vorlag, sollten sich von einem Anwalt beraten lassen.

Kündigung durch den Arbeitgeber und Arbeitslosengeld

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Job kündigt, kommt es darauf an, aus welchem Grund die Kündigung ausgesprochen wurde. Je nachdem, geht die Bundesagentur davon aus, dass Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet haben oder nicht. Es gibt die betriebsbedingte Kündigung, die personenbedingte Kündigung und die verhaltensbedingte Kündigung.

Eine Sperrzeit wird jedoch nur bei der verhaltensbedingten Kündigung verhängt, denn nur dann wird von einem Selbstverschulden ausgegangen – das muss aber nicht immer richtig sein. Verhaltensbedingte Kündigung heißt, dass Sie Ihrem Arbeitgeber durch Ihr Verhalten einen berechtigten Anlass gegeben haben, Ihnen zu kündigen – wenn Sie also z.B. betrunken zur Arbeit erscheinen oder sonst Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die verhaltensbedingte Kündigung als außerordentliche bzw. fristlose Kündigung oder ordentliche Kündigung ausgesprochen wird.

Tipp: Betroffene können sich, am besten gemeinsam mit einem Anwalt, gegen eine Kündigung, auch gegen eine verhaltensbedingte Kündigung, mit der Kündigungsschutzklage wehren. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen erhoben werden, ansonsten wird die Kündigung als wirksam angesehen.


Sperre des Arbeitslosengeldes wegen bloßer Hinnahme einer rechtswidrigen Kündigung?

Ist die Kündigung des Arbeitgebers offensichtlich rechtswidrig und Sie nehmen diese Kündigung einfach so hin, kann es sein, dass Ihnen das unter Umständen als „aktive“ Beteiligung an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgelegt wird. Offensichtlich rechtswidrig ist eine Kündigung z.B. dann, wenn der Arbeitgeber gegen den Sonderkündigungsschutz verstößt oder wenn er Ihnen fristlos kündigt, obwohl er Kündigungsfristen hätte einhalten müssen.

In diesem Fall sollte der Arbeitnehmer schnellstmöglich eine Kündigungsschutzklage erheben, denn ansonsten wird die Kündigung nach drei Wochen als wirksam angesehen (§ 4 in Verbindung mit § 7 Kündigungsschutzgesetz). Geschieht dies nicht, kann es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Einzelfall so ausgelegt werden, als hätten Sie an der Lösung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt, insbesondere, wenn die Kündigung mit finanziellen Vergünstigungen verbunden ist.

Tipp: Wenn jedoch aus bestimmten Gründen nicht gegen die Kündigung vorgegangen wurde (z.B. wegen des Kostenrisikos) und man sich vorher anwaltlich beraten lassen hat, muss das zumindest im Rahmen der Sperrzeit berücksichtigt werden.

Arbeitslosengeld und Aufhebungsverträge

Wenn sich im Gespräch mit dem Arbeitgeber ergibt, dass das Arbeitsverhältnis auf Dauer nicht mehr bestehen kann, erscheinen Aufhebungsverträge für viele sehr attraktiv: Das Arbeitsverhältnis wird einvernehmlich beendet, und es gibt keine formelle Kündigung, die oft als „Makel“ im Lebenslauf betrachtet wird. Zusätzlich wird meistens sogar noch eine Abfindung gezahlt.

Unserer anwaltlichen Erfahrung nach ist bei Aufhebungsverträgen aber Vorsicht geboten. Sie müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen und sollten daher nicht ohne anwaltliche Prüfung abgeschlossen werden. Was viele nicht wissen: Bei Arbeitslosigkeit wird nach Aufhebungsverträgen von der Bundesagentur in der Regel eine Sperrzeit verhängt. Aufhebungsverträge werden also genauso gewertet, als hätte man selbst den Job ohne wichtigen Grund gekündigt, denn man hat dann am Verlust des Arbeitsplatzes selbst „mitgewirkt“. Man bekommt also drei Monate kein Arbeitslosengeld I und darüber hinaus wird die maximale Bezugsdauer vom ALG I um ein Viertel gekürzt.

Davon gibt es nur sehr wenige Ausnahmen, mit denen man die Sperrzeit noch abwenden kann. Ob im konkreten Fall eine solche Ausnahme vorliegt, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Betroffene sollten sich von einem Anwalt beraten lassen.

Tipp: In bestimmten Fällen kann eine Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1a KSchG Sinn machen. Hier wird keine Sperrzeit verhängt. Die Abfindung muss aber eine bestimmte Höhe haben und es müssen zusätzlich weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

Sanktion Arbeitslosigkeit Hartz 4

Falls die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt, sollte immer zuerst gegen diese vorgegangen werden (s.o.).

Darüber hinaus kann jedoch, wenn die notwendigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, möglicherweise ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz 4) bestehen. Das ist dann der Fall, wenn während einer verhängten Sperrzeit kein ALG I geleistet wird und der Betroffene aus diesem Grund hilfebedürftig ist. Aufgrund der Sperrzeit bei der Arbeitslosenversicherung ist aber beim Arbeitslosengeld II mit einer Sanktion in Höhe von 30% der Regelleistung zu rechnen (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II). Die Anwendung der Sanktion setzt voraus, dass die Agentur für Arbeit einen Sperrzeit-Bescheid nach § 159 SGB III erlassen hat.