Forderungsgemeinschaft gegen Paypal wegen 500 Euro Gewinnversprechen


Bitte handeln sie jetzt, wenn Sie eine Anfechtung von PayPal erhalten haben- Zurückweisung der Anfechtung nach § 174 BGB

Bitte schicken Sie eine Zurückweisung nach §174 BGB an PayPal. Die Zurückweisung muss unverzüglich („ohne schuldhafte zögern“) erfolgen.  Also am besten heute noch abschicken. Bei Verbrauchern ist die Rechtsprechung großzügiger. Man darf sich noch vom Rechtsanwalt beraten lassen. Danach muss die Zurückweisung aber raus.

Folgende Formulierung ist möglich:

„Gemäß §174 BGB weise ich Ihre Anfechtung des Gewinnversprechens im Sinne des §661a BGB zurück. Es liegt keine Originalvollmacht in Ihrer Anfechtungserklärung vor. Es ist auch nicht erkennbar bei wem es sich bei „Team von PayPal“ handeln soll. Ich bitte um Bestätigung der Zurückweisung“ + „Ihr Name“
Der Versand muss beweissicher geführt werden. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Fax: Eine Faxnummer die noch funktioniert ist nicht bekannt. Für Hinweise bin ich dankbar…

Einwurfeinschreiben an folgende Adresse. Ggf. normales Einschreiben, weil es ins Ausland diese Zustellun wohl nicht geben soll.
PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A.
22-24 Boulevard Royal
L-2449 Luxembourg
Vertretungsberechtigter: Robert Caplehorn


Per Email an:  paypal@e.paypal.de und service@papyal.de

Sie können auf Ihre Email von PayPal (Anfechtungsemail) antworten (Antwortfunktion des Emailprogramms).

Zudem als cc an service@papyal.de. Dort soll es eine Bestätigungsemail geben.

ABER Vorsicht: Wenn PayPal den Empfang nicht bestätigt oder den Zugang bestreitet, haben Sie die Beweislast für die Zurückweisung der Anfechtung.


Update ! : Teilweise funktionieren die Eamiladressen nicht mehr. Deshalb bei Pay Pal einloggen und von dort im Kontaktformular die email verschicken. Es soll sogar eine Eingangsbestätigung geben.


Diese Maßnahme soll der Wahrung aller Rechtsverteidigungsmöglichkeiten geben. PayPal wird sich darauf berufen, dass eine Zurückweisung nicht möglich ist.

Zudem ist ja noch fraglich, ob das Anfechtungsrecht überhaupt Anwendung findet.

Hat PayPal auch Ihnen eine Email geschickt mit dem Versprechen, dass Ihnen 500 Euro gutgeschrieben wurden?


Wichtig: Nehmen Sie noch keinen Kontakt zu PayPal auf, wenn Sie keine Anfechtungsemail erhalten haben.  Sonst kommt die Anfechtung sofort!


Aber zunächst die Rechtsgrundlage für einen Zahlungsanspruch:


§ 661a BGB
Gewinnzusagen

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.


Als verbraucherfreundlicher Rechtsanwalt und persönlich Betroffener des Gewinnversprechens, sehe ich die Rechtslage leicht positiv für  den Empfänger der Email.


§ 661a BGB soll den Verbraucher gerade vor solchen Versprechen schützen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Versendung ein Versehen war. Auch auf die Ernsthaftigkeit des Versprechens kommt es nicht an (Palandt § 661a Rn 2). Ansonsten könnte sich jedes Unternehmen im Nachhinein darauf berufen. Der Schutzzweck der Norm würde verloren gehen.


Ob das Gewinnversprechen nach § 119 BGB angefochten werden kann, ist  zweifelhaft, denn nur Willenserklärungen können angefochten werden. Das Gewinnversprechen ist laut Standardkommentar (Palandt  § 661a Rn 1) aber gerade keine Willenserklärung, sondern eine „geschäftsähnliche Handlung des Mitteilenden“. Daher ist zweifelhaft, ob die §§ 119ff BGB überhaupt Anwendung finden können (siehe unten).

Dies wird im Ergebnis ein Richter entscheiden. Daher ist die Rechtslage offen.


Wir bereiten eine Musterklage bzw. eine Sammelforderung vor. Jeder kann sich dieser Forderung/ Klage anschließen. Meine Frau und mein Vater haben diese Email auch erhalten. Betroffene können sich gerne bei uns melden.

 

Kosten:

Wir gestalten unsere Hilfe soweit wie  möglich kostenlos für den Verbraucher. Die Teilnahme an der Forderungsgemeinschaft und damit meine Beratung ist kostenlos.

Inzwischen haben sich viele  „Gewinner“ bei mir gemeldet. Meine Strategie um möglichst großen Druck auf Pay Pal zu machen und zu verhindern, dass Ihnen durch die Klage  Kosten entstehen:


Außergerichtlich melden wir gemeinsam unsere Ansprüche an. Gerichtlich werde ich zunächst nur wenige Mandate im Rahmen einer Musterklage vertreten. Dadurch bleiben die Gerichtskosten sehr gering. Mein Vater und meine Frau haben sich schon bereit erklärt die Gerichtskosten für ihre Klagen zu übernehmen.


Im Rahmen des Kontakts zu PayPal über die gerichtlichen Verhandlung, werden wir fesstellen wie die Richter die Rechtslage einschätzen. Dann kann man einschätzen, ob es Sinn macht., dass die  Forderungen der anderen außergerichtlich geltend gemacht werden können.


Wenn wir Erfolg haben muss Pay Pal die unter umständen die gesamten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten tragen (Kostenerstattungsanspruch aus Verzug als Schadensposition).

Zudem werde ich im Rahmen von Prozesskosten- und Beratungshilfe tätig.



Bei Interesse einfach das Kontaktformular unten nutzen.Ich melde mich am Montag bei Ihnen.


Wichtig: Nehmen Sie noch keinen Kontakt zu PayPal auf, wenn Sie keine Anfechtungsemail erhalten haben.  Sonst kommt die Anfechtung sofort!


Viele Grüße

Imanuel Schulz

So nehmen Sie an der Forderungsgemeinschaft teil:


Bitte laden Sie sich folgende zwei Dateien (pdf und Excel) runter und schicken diese an die Email:


Sammelklage661a@gmail.com


Bitte verwenden Sie für diese Angelegenheit nicht die normalen Kontaktformulare. Wir schaffen es sonst nicht 😉 Danke.

Anhand der Auswertung der möglichen Mandate (15/16 .6) werde ich eine Strategie für die Gemeinschaft entwerfen.


Downloads:

paypal fragebogen v2-1.pdf
PDF-Dokument [447.1 KB]
Sie können die Datei auch mit der Freeware Libre Office öffnen: https://www.de.libreoffice.org/
PayPal Fragen und Daten I.xlsx
Microsoft Excel-Dokument [10.1 KB]

Anfechtung durch PayPal des Gewinnversprechens im Rahmen des § 119 BGB


PayPal verschickt Emails, in denen das Gewinnversprechen angefochten (§ 119 BGB) wird.

Die Beweislast für den Zugang der Anfechtung hat Pay Pal. Wenn Pay Pal den Zugang der Email nicht nachweisen kann, sollte der Durchsetzung des Gewinnversprechens nichts im Wege stehen. Dies kann aber mit einer Email sehr schwierig sein, denn PayPal kann mit einer Email nur den Versand dokumentieren und nicht den Zugang beim Verbraucher. Dafür gibt es Einwurfeinschreiben.


Eine Anfechtung muss auch unverzüglich erfolgen. Die Obergrenze für die Frist beträgt 2 Wochen (Palandt § 121 Rn 3). In diesem Fall aber wohl eher maximal 2-3 Tage.


PayPal muss dann vor Gericht den Zugang der Anfechtung an sich und den Zeitpunkt des Zugangs beweisen, wobei der Beweis des ersten Anscheins für PayPal sprechen könnte.


Aber ein Emailpostfach ist gerade kein Briefkasten ! Es wird vertreten,  dass der Empfänger der Email diese tatsächlich auch zur Kenntnis genommen habe muss.  Der Eingang im Posteingang des Emailkontos ist nicht zwingend ein Zugang.
Bei Privatpersonen wird nicht erwartet, dass diese den E-Mail-Account regelmäßig und mehrmals täglich abrufen. Der Zugang wird daher regelmäßig davon abhängig gemacht, wann der Empfänger tatsächlich die Nachricht abruft. Vor diesem Hintergrund kann die Anfechtung auch verspätet außerhalb der von § 121 BGB gefordeten Frist zugehen. Auch dann ist die Anfechtung unwirksam.


Nicht alle Betroffenen eine Email erhalten. Vielleicht hat der Spamfilter die Email geschluckt.

Auch das ist juristisch spannend, ob dies alsZugang zu werten ist.
Sie merken das PayPal ein riesiges Problem hat…


Wichtig: Nehmen Sie noch keinen Kontakt zu PayPal auf, wenn Sie keine Anfechtungsemail erhalten haben.  Sonst kommt die Anfechtung sofort!


Viele Grüße

Imanuel Schulz

Update 10.6.2013


Zur Zeit gibt es etwa 100 Anfragen. Das ist gut, denn gemeinsam hat man gegen Paypal eine größere Schlagkraft.


Viele Grüße

Imanuel Schulz


Darf PayPal das Gewinnversprechen § 661a BGB im Rahmen des § 119 BGB anfechten oder aus anderen Gründen nicht zahlen?


CONTRA Anfechtung nach 119 I BGB


  • § 661a BGB soll den Verbraucher gerade vor solchen Versprechen schützen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Versendung ein Versehen war. Auch auf die Ernsthaftigkeit des Versprechens kommt es nicht an (Palandt § 661a Rn. 2). Ansonsten könnte sich jedes Unternehmen im Nachhinein darauf berufen. Der Schutzzweck der Norm würde verloren gehen.

  • Nur Willenserklärungen können angefochten werden. Das Gewinnversprechen ist laut Standardkommentar (Palandt  § 661a Rn. 1) aber gerade keine Willenserklärung, sondern eine „geschäftsähnliche Handlung des Mitteilenden“. Daher ist zweifelhaft, ob die §§ 119ff BGB überhaupt Anwendung finden können.

  • Die Rechtsprechung hat den § 661a BGB  bisher sehr eng ausgelegt, wenn tatsächlich ein Versprechen vorlag. Dies ist hier unstreitig. Es wird vertreten, dass der § 661a eine abschreckende Wirkung haben soll. Diese könnte durch eine Anfechtungsmöglichkeit leer laufen.

  • Teilweise wird §661a BGB eine deliktische Natur zugeordnet. Dem Deliktsrecht ist eine Anfechtung aber fremd

Literaturübersicht, die sich gegen eine Anfechtung oder einen Widerruf nach § 658 BGB ausspricht.:


Dörner, FS Kohlosser (2004), II, S.75, 78; Schmidt-Räntsch, FS U. Huber (2006),S575, 582; Jauernig/Mansel (12.Aufl.2007), Rn4; Palandt/Sprau (68. Aufl. 2009), §661a Rn.4


PRO Anfechtung nach 119 I BGB –  Ist ein Verschuldenselement in den §661a BGB hineinzulesen?


  • Auch die geschäftsähnliche Handlung kann grundsätzlich angefochten werden (Palandt §119 I Rn. 4)

  • Der Schutzzweck rechtfertigt nicht die Insolvenz des Unternehmens. Man könnte argumentieren, dass der Gesetzgeber nur bestrafen wollte aber nicht „zerstören“ (Verhältnismäßigkeit, Übermaßverbot). Dies würde gegen den Willen des historischen Gesetzgebers gehen. In diesem Rahmen könnte der §661a BGB im Rahmen einer sogenannten teleologischen Reduktion“ eingeschränkt werden.

  • Ziel des Gesetzgebers war es, irreführende Gewinnversprechen aus dem Markt zu nehmen und dies zu sanktionieren. Eine Sanktionierung (vgl. Strafrecht) setzt aber für gewöhnlich ein Schuldmerkmal voraus. Vorliegend lag aber gerade nicht die Absicht vor, so wird PayPal argumentieren, eine irreführende Email zu verschicken. Laut PayPal war es ein „technischer Irrtum“. Es hat ja tatsächlich ein Gewinnspiel stattgefunden und die Email war gerade nicht irreführend vom Inhalt her. Der Email war also keine Täuschungsabsicht immanent. Ein solches Verhalten soll von § 661a nicht sanktioniert werden.

  • Wenn man die Rechtsnatur des 661a als deliktisch (dies ist höchst umstritten) einordnet, dann ist ein Verschulden im Sinne des § 276 BGB erforderlich. § 276 setzt wenigstens Fahrlässigkeit voraus. Wenn man den Fehler auf ein technisches Versehen zurückführt könnte PayPal nachweisen, dass Sorgfaltspflichten gerade nicht verletzt wurden.

RA Imanuel Schulz im Interview mit dem Tagesspiegel über PayPal vom 10.6.2013


Imanuel Schulz im Tagesspiegel über die Forderungsgemeinschaft gegen PayPal…